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Zugewinngemeinschaft – Was bedeutet dies eigentlich?

In Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand. Dies bedeutet, dass all diejenigen, die ohne Ehevertrag heiraten, in diesem Güterstand rechtlich leben.

In Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand. Dies bedeutet, dass all diejenigen, die ohne Ehevertrag heiraten, in diesem Güterstand rechtlich leben.

Jedoch stößt man in der juristischen Praxis immer wieder

auf Rechtsirrtümer im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft, z. B. dass ein Ehegatte mit Heirat automatisch für die Schulden des anderen mithaftet.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Michael Schädlich, Kanzlei F.E.L.S, erklärt die Strukturmerkmale dieses sehr weit verbreiteten Güterstands:

Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit der wirksamen Eheschließung, ansonsten mit ihrem vereinbarten Wirksamwerden nach Maßgabe der Regelungen eines notariell beurkundeten Ehevertrages. Der Grundgedanke ist es, jedem Ehegatten einen gleichberechtigten Anteil an den in der Ehe erarbeiteten wirtschaftlichen Werten zukommen zu lassen, weil zwischen den Ehegatten eine gleichberechtigte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Betrachtet man die Zugewinngemeinschaft vor dem Hintergrund des ihr zugrundeliegenden Ehemodells, so ist dies nach wie vor die sogenannte „Hausfrauen“- oder „Alleinverdienerehe“. In diesem Ehemodell, in dem sich der Vermögenserwerb typischerweise innerhalb der familiären Lebensgemeinschaft vollzieht, wird eine Aufgabenverteilung vermutet,

nach der ein Ehegatte durch die Haushaltsführung und eventuell die Betreuung gemeinsamer Kinder dafür sorgt, dass sich der andere Ehegatte am Erwerbs- und Berufsleben zum Erlangen vom Familieneinkommen und familienbezogenen Vermögenszuwachs beteiligen kann.

Ohne Ehevertrag passt die Zugewinngemeinschaft daher nicht, wenn der Vermögenszuwachs in Bereichen erzielt wird, die die für eine Zugewinngemeinschaft typischen Verhältnisse weit überschreiten, so etwa in Unternehmerehen oder in jeder Art von Vermögens-Diskrepanzehen.

Der Zugewinn bildet den in einer Geldsumme ausgedrückten

Wertunterschied zwischen dem Endvermögen (in der Regel der Tag, an dem der Ehescheidungsantrag zugestellt wird) und dem Anfangsvermögen (Tag der Heirat). Es handelt sich hier nicht um ein Sondervermögen der betroffenen Ehegatten, sondern um reine Rechnungsposten. Es gilt das Stichtagsprinzip, d. h. bei der Bemessung des Anfangs- wie des Endvermögens sind grundsätzlich die am jeweiligen Stichtag bei einem Ehegatten vorhandene geldwerten Positionen wie auch die Verbindlichkeiten anzusetzen.

 

Die Strukturmerkmale der Zugewinngemeinschaft sind somit:

Kein ehegemeinschaftliches Vermögen allein wegen der Heirat. Dies gilt auch für Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Es gibt nur das Vermögen des Ehemanns und das Vermögen der Ehefrau. Dies gilt nicht für Hausrat.

Die uneingeschränkte Nutznießung des jeweiligen Vermögens steht dem jeweiligen Ehegatten-Eigentümer zu.

Es existiert eine selbstständige Vermögensverwaltung des Ehegatten-Eigentümers. Eine Ausnahme ist die Verfügung über das Vermögen im Ganzen oder nahezu im Ganzen sowie über Hausratsgegenstände. Hier bestehen vor der Ehescheidung gesetzliche Ausnahmeregelungen.

Es existiert keine gesetzliche Mithaftung für die vor und während der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten. Einzige Ausnahme sind die sogenannten Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs. Hier kann der eine Ehegatte den anderen unter Umständen mitverpflichten. Für Darlehensverbindlichkeiten gilt aber ganz klar: es haftet nur derjenige, der auf dem Darlehensvertrag unterzeichnet hat.

Jeder Zugewinnausgleichsanspruch entsteht mit der Beendigung des Güterstandes. Dies muss nicht notwendig die Scheidung sein. Dies bedeutet: der Ehegatte der während des Güterstandes einen geringeren Zugewinn erzielt hat, erhält bei Beendigung des Güterstandes einen auf eine Geldleistung gerichteten Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des rechnerischen Überschusses des anderen Ehegatten. Ein abschließender Rechtstipp aus der Praxis: Gerade bei langjährigen Ehen ist es sehr schwierig und manchmal sehr umkämpft, das Anfangsvermögen eines Ehegatten nachzuweisen. Insoweit empfiehlt sich höchst vorsorglich für den nicht gewünschten Fall einer Scheidung ein Verzeichnis zum Anfangsvermögen zu fertigen und entsprechende Belege gut zu verwahren.

Insoweit gilt: Nur wer Zusammenhänge erkennt, kann Strukturen schaffen.

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