Die Möglichkeiten eines Unterhaltsberechtigten in einer solchen Konstellation werden vorgestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Herrn Michael Schädlich, Kanzlei F.E.L.S Rechtsanwälte PartG mbB, Bayreuth.
Grundsatz für eine Kontrolle kann sein, in welchem Verhältnis Umsatzerlös einerseits und Wareneinsatz anderseits zueinanderstehen. Auch aus der Kalkulationsgrundlage für eine Ware, dem Anteil der Personalkosten und den betrieblichen Steuern können Rückschlüsse auf „Schwarzgelder“ gezogen werden.
Gelingt es, ein solches Missverhältnis darzustellen, kann in einem familiengerichtlichen Verfahren das Einkommen unter Einbeziehung eines Sachverständigen geschätzt werden.
Diese Möglichkeit scheidet jedoch dann aus, wenn weder Wareneinkauf und sonstige Unkosten noch der Erlös verbucht werden. In solchen Fällen kann zur Grundlage einer zulässigen Schätzung (ggf. durch einen Sachverständigen) über einige Tage hinweg eine Beobachtung des Umsatzes vorgenommen werden. Eine gerichtliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ist nur dann zulässig, wenn eine weitere Aufklärung unverhältnismäßig schwierig ist und zu dem Umfang der Unterhaltsforderungen in keinem Verhältnis steht.
Im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast ist vom Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung des Bedarfs zu verlangen, dass er anhand des bisherigen Lebensstils (Wohnverhältnisse, allgemeine Lebensführung, Pkw, Urlaub) darlegt, dass das von einem Selbstständigen anhand der steuerlichen Gewinnermittlungsunterlagen dargelegte Einkommen geringer ist als dasjenige, welches nach den ehelichen Lebensverhältnissen benötigt wurde.
Ein allgemeiner Vortrag reicht dagegen nicht zur Nachprüfung der Behauptung aus, es seien Einnahmen nicht verbucht worden.
Macht der Unterhaltspflichtige seine mangelnde Leistungsfähigkeit geltend, muss er auf den substantiierten Vortrag des Unterhaltsberechtigten darlegen, dass Schwarzeinkünfte nicht bestehen.
Die Finanzverwaltung behilft sich nach § 162 AO durch eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (Richtsatzsammlung). Die Schätzung des Gewinns durch das Finanzamt erfolgt v. a. im Handwerk und bei Einzelhandelsbetrieben auf der Grundlage eines Vergleichs mit den Ergebnissen gleichgelagerter Betriebe anhand des inneren und äußeren Betriebsvergleichs, der Kassenfehlbetragsrechnung, der Vermögenszuwachsrechnung, der Geldverkehrsrechnung und der Nachkalkulation. Die Schätzung kann unterhaltsrechtlich ein Indiz dafür sein, dass Schwarzgelder erzielt werden; sie stellt aber mangels eines konkreten Bezugs keine generelle Möglichkeit zur Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens dar.
Die rechtlichen Hürden im Hinblick auf den Nachweis von „Schwarzgeldern“ in unterhaltsrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung eines höheren Unterhaltsanspruchs sind komplex.
Insoweit gilt: Nur wer die Zusammenhänge erkennt, kann
optimale Ergebnisse erreichen!