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Rechtstipp: Welche Rechtsfolgen haften den Klimaklebern und ihrem Klebstoff an?

Die in den Medien präsenten und durchaus polarisierenden „Klimakleber“ waren auch in Bayreuth nicht nur einmal aktiv.

Da hier oftmals gegensätzliche Interessen aufeinanderprallen (in üblen Fällen auch Fahrzeuge mit Personen), wird es höchste Zeit, an dieser Stelle diese Form des Protests einmal rechtlich zu beleuchten. Der gesamte Komplex der Klimakleber betrifft unter anderem zivilrechtliche (Schadenersatz?), strafrechtliche (Nötigung?) und verwaltungsrechtliche (Polizeigriff erlaubt?) Probleme, die in diesem Format innerhalb der gebotenen Kürze sicher nicht ausufernd behandelt werden können. Daher wird sich im Folgenden auf die wichtigsten Kernfragen konzentriert. „Dürfen die das überhaupt?“ Es gibt hierzu noch kaum veröffentlichte obergerichtliche Entscheidungen, doch die Instanzgerichte tendieren dazu, eine Strafbarkeit der Klimakleber wegen Nötigung in einzelnen Fällen zu bejahen, jedenfalls hinsichtlich der Fahrzeuge ab der zweiten Reihe. Wenn Sie das erste Fahrzeug vor den Angeklebten sind, werden Sie kein Opfer einer Straftat, da ja keine Gewalt im Sinne eines unüberwindlichen Hindernisses für Sie besteht – so jedenfalls der Bundesgerichtshof in seiner allgemeinen Rechtsauffassung seit geraumer Zeit. Für die Fahrzeuge hinter Ihnen stellt Ihr Fahrzeug aber ein Hindernis dar, sodass auf jene mittelbare Gewalt wirkt. Ferner kommen je nach Einzelfall ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bis hin zur fahrlässigen Tötung (Stichwort feststeckender Krankenwagen) in Betracht. Das Kammergericht Berlin hält sogar einen strafbaren Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte für möglich, wenn das Lösen des Klebers durch die Polizei länger als eine Minute dauert. Allerdings sei ausdrücklich gesagt, dass die rechtliche Bewertung immer einzelfallabhängig ist und erst später durch ein Gericht erfolgt, zumal unter den Juristen die rechtliche Beurteilung höchst umstritten ist. Insbesondere bei der Nötigung ist ganz genau zu überprüfen, ob diese als verwerflich im Sinne des Strafrechts zu klassifizieren ist. Vollständigkeitshalber sei noch angemerkt, dass eine geringe Geldstrafe wegen Nötigung aber das kleinste Problem darstellen könnte, wenn man den gesamten Polizeieinsatz bezahlen muss. Von diversen Ordnungswidrigkeiten ganz zu schweigen. Dies führt zu der Frage, ob man als betroffener Verkehrsteilnehmer denn selbst etwas gegen die als störend empfundenen Klimakleber unternehmen darf. Zunächst sei hierzu ausgeführt, dass das Gewaltmonopol grundsätzlich beim Staat liegt. „Einfach drüberfahren“ ist daher rechtlich nicht das Mittel der Wahl und sollte auch aus anderen Gründen tunlichst vermieden werden. Zwar kann sich ein Opfer einer Nötigung grundsätzlich im Rahmen der Notwehr verteidigen und die Nötigung beenden, doch für eine strafbare Nötigung braucht es stets auch eine Verwerflichkeit der Nötigung, was angesichts des höheren Ziels der Klimarettung umstritten ist. Da man in der Situation nicht wissen kann, ob die Nötigung nun in strafbarer Weise vorliegt, kann man sich auch nicht sicher sein, ob man vom Notwehrrecht Gebrauch machen darf. Das bloße Entfernen der Aktivisten von der Straße dürfte noch relativ unkritisch sein. Wenn man allerdings selbst zu viel Gewalt anwendet, könnte man sich wiederum selbst der Körperverletzung oder Nötigung schuldig machen. Spätestens dann allerdings, wenn man mit dem Fahrzeug versucht, die Aktivisten wegzuschieben, kommt neben der Hauptstrafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) auch die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, was für viele die empfindlichere Sanktion ist. Es gibt jedenfalls bereits mehrere Strafverfahren gegen genervte Verkehrsteilnehmer, aber auch gegen Klimakleber. Im Ergebnis lässt sich aufgrund der unsicheren Rechtslage im Einzelfall festhalten, dass sich sowohl die Klimakleber, als auch die betroffenen Verkehrsteilnehmer mit ihren Aktionen auf dünnem Eis bewegen, weil ersteren die Hände geklebt und zweiteren die Hände gebunden sind.

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