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Kleiner Motor und großer Rausch – Die Rechtslage bei Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern

„Nichts ist so beständig wie der Wandel“. Diese Worte des Heraklit von Ephesus aus dem 5. Jahrhundert vor Christus haben auch heute ihre Bedeutung nicht verloren.

Im Gegenteil, unsere Welt wird immer schnelllebiger und was gestern galt, kann morgen veraltet sein.

 

Dies führt für Juristen in der Rechtsanwendung, aber auch beim Gesetzgeber zu einem Spannungsfeld, da zum einen der Zeitgeist und die Technologien sich ändern, teilweise gar neue Phänomene auftreten, an die wir früher überhaupt nicht gedacht haben. Auf der anderen Seite ist unser Recht aber starr und aus sich heraus wenig anpassungsfähig. Dies führt dazu, dass immer wieder Gesetze und Verordnungen angepasst und erlassen werden müssen. Von den stets neu entwickelten Betäubungsmitteln, an die unsere Gesetze immer wieder angepasst werden müssen, soll vorliegend überhaupt nicht die Rede sein.

 

Vielmehr soll es in diesem Rechtstipp um das Spezialgebiet des Verfassers, das Verkehrsrecht, gehen.

 

Während viele Fragen für absehbare Technologien noch ungeklärt sind (etwa die Haftungsfrage bei vollständig autonomen Fahrzeugen), gibt es schon jetzt neue Verkehrsmittel, die in der breiten Öffentlichkeit angekommen sind. Insbesondere die E-Scooter erfreuen sich gerade in den Städten wachsender Beliebtheit und es gibt auch bereits einige Regelungen hierfür. Dass E-Scooter versicherungspflichtig sind, dürfte den meisten geläufig sein – man erkennt es ja leicht am „Nummernschild“. Im Gegensatz zu anderen Kraftfahrzeugen besteht für diese Roller aber keine Führerscheinpflicht, womit sie in diesem Punkt normalen Fahrrädern gleichstehen. Die zivilrechtliche Haftung ist auch gleich geregelt, denn anders als bei „richtigen“ Kraftfahrzeugen haften E-Scooter Fahrer nur bei Verschulden, nicht einfach aus der Betriebsgefahr heraus.

 

Im Gegensatz zu Fahrrädern haben E-Scooter aber eine eigene Verordnung (eKFV) spendiert bekommen, nach welcher sie als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Und in diesem Punkt wird es spannend für all jene, die womöglich einmal zu tief ins Glas blicken und vorsorglich nicht mit dem Auto fahren. Denn bemerkenswerterweise sind die Promillegrenzen bei E-Scootern dieselben wie bei großen Motorfahrzeugen (absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 ‰) und strenger als bei Fahrrädern (absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 ‰). Man ist also recht schnell im strafbaren Bereich. Und jetzt kommt der wahre Clou: Wer betrunken Fahrrad fährt, verliert in der Regel seinen Autoführerschein nicht, weil dies regelmäßig nach dem Gesetz nur bei einer Trunkenheitsfahrt mit Kraftfahrzeugen geschieht.

 

Wer allerdings betrunken E-Scooter fährt (wir erinnern uns, er gilt als Kraftfahrzeug), wird in der Regel seinen Autoführerschein verlieren, jedenfalls in Bayern. Der Verfasser möchte klarstellen, dass er keineswegs Fahrten unter Alkoholeinfluss gutheißt.

 

Für die Betroffenen aber führt dies zu folgendem bizarren Ergebnis: Wer aufgrund von Alkoholisierung extra sein Auto stehen lässt und mit dem E-Scooter (für den man keinen Führerschein braucht) nachhause fährt, wird damit bestraft, dass er seinen Autoführerschein verliert und in Zukunft nur noch E-Scooter fahren darf.

 

Dieses Ergebnis ist in der Rechtsprechung durchaus umstritten und nach Auffassung des Verfassers nicht sachgerecht, da ja betrunkenen Radfahrern dies nicht passiert. Da der Justizminister Dr. Buschmann ankündigte, das Strafgesetzbuch auszumisten (man munkelt, Unfallflucht soll bald nicht mehr strafbar sein) bleibt zu hoffen, dass auch für die obige Problematik eine sachgerechte Lösung gefunden wird.

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