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Haftung für Urheberrechtsverletzung bei unbefugtem Zugriff Dritter auf privates WLAN-Netz

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 24.11.2016 mit dem Az.: I ZR 220/15 im Zusammenhang mit der Haftung für Urheberrechtsverletzungen mit den Anforderungen an die Sicherung eines Internetanschlusses mit WLAN Funktion befasst und eine Haftung für Inhaber privater WLAN-Netze abgelehnt, wenn diese keine Prüfungspflichten verletzt haben.

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 24.11.2016 mit dem Az.: I ZR 220/15 im Zusammenhang mit der Haftung für Urheberrechtsverletzungen mit den Anforderungen an die Sicherung eines Internetanschlusses mit WLAN Funktion befasst und eine Haftung für Inhaber privater WLAN-Netze abgelehnt, wenn diese keine Prüfungspflichten verletzt haben.

Das Problem, für welches nun eine rechtliche Klärung herbeigeführt wurde, besteht darin, dass sich Illegale Uploads über die IP-Adresse bis zum Anschluss zurückverfolgen lassen. Da damit aber noch nicht geklärt ist, wer der Täter ist, machten sich die betroffenen Rechteinhaber deshalb meist die sogenannte Störerhaftung zunutze und mahnten den Anschlussinhaber ab.

Die Klägerin des Verfahrens war Inhaberin der Verwertungsrechte an dem Film „The Expendables 2“ und nahm die Beklagte wegen des öffentlichen Zugänglichmachens des Films im Wege des sog. „Filesharing“ auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Beklagte wohnte in einem Mehrfamilienhaus. In dem Haushalt der Beklagten bestand ein WLAN-Internetzugang, wobei ein Router der Marke „Alice Modem WLAN 1421“ verwendet wurde. Der Router war Mitte des Jahres 2012 eingerichtet worden und mit einer WPA2-Verschlüsselung gesichert. Der WPA2-Schlüssel bestand aus 16 Ziffern, die auf der Rückseite des Routers abgedruckt waren. Der werkseitig vergebene WPA2-Schlüssel des Routers war, wie sich später herausstellte nach einem unsicheren Verfahren generiert worden und ließ sich daher von einem Unberechtigten mit überschaubarem Zeitaufwand „knacken“. Nach der Bedienungsanleitung für den Router war eine Änderung des werkseitigen Schlüssels durch ein anderes, individuell zu wählendes Passwort nicht nötig, weshalb die Beklagte das Passwort auch nicht änderte.

Die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung wurde durch einen solchen unbekannten Dritten, der sich unerlaubt Zugang zu dem WLAN Netz der Beklagten beschafft hatte begangen, weshalb die Beklagte eine Abmahnung erhielt. Als diese nicht bezahlte wurde sie auf Zahlung von 1.255,80 € verklagt. Die Klage wurde damit begründet, dass die Beklagte als Störerin in Anspruch genommen werden könne, da sie das werkseitig vergebene Passwort nicht geändert habe. Der Schadensersatzanspruch ergebe sich aus § 97 Abs. 2 UrhG.

Bereits das erstinstanzliche AG Hamburg wies die Klage ab. Der BGH bestätigte dieses Urteil und lehnt eine Haftung der Inhaber von WLAN-Netzen ab. Zur Begründung führt der BGH sinngemäß aus:

Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion sei zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres  Passwort, verfügt. Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts könne eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handele. Wird bei dem verwendeten Gerät ein den Marktansprüchen genügendes Passwort eingesetzt, verletzt der Benutzer seine Prüfpflichten nicht, wenn er dieses nicht ändert. Eine Haftung kann jedoch in Betracht kommen, wenn Sicherheitslücken bei einem bestimmten Gerät bekannt werden.

Beim Kauf und der Verwendung eines WLAN-Routers sollte deshalb geklärt werden, dass ein für jedes Gerät individuell generiertes Passwort verwendet wird und dass keine Sicherheitslücken bezüglich des konkreten Gerätes bekannt sind. In der Regel wird dem Verwender eine Pflichtverletzung dann nicht nachweisbar sein.

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