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Großveranstaltungen in Coronazeiten – Rückerstattung von Ticketpreisen

Konzerte, Fußballspiele, die Bayreuther Festspiele und andere Großveranstaltungen werden aktuell aufgrund des Coronavirus abgesagt.

Ein deutschlandweites Verbot von Großveranstaltungen besteht derzeit bis mindestens Ende August. Auf dieser Grundlage stellt sich die Frage: Was geschieht in solchen Fällen mit der bereits gekauften Eintrittskarte? Bekommen Käufer ihr Geld zurück?

Aktuelle Gesetzeslage: Rückerstattung wegen Unmöglichkeit

Beim Kauf eines Veranstaltungstickets wird mit dem Veranstalter ein Vertrag geschlossen, der eine beiderseitige Leistungspflicht enthält. Im Fall einer Absage kann der Veranstalter seine vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen. Die Leistung wird dem Veranstalter „unmöglich“ i.S.d. § 275 BGB. Da der Käufer hierdurch keine Gegenleistung mehr erhält, ist er seinerseits auch nicht mehr zu einer Zahlung verpflichtet. Bereits erfolgte Zahlungen müssen dem Käufer der Eintrittskarten durch den Veranstalter rückerstattet werden. Der Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises besteht unabhängig davon, ob der Veranstalter für die Absage verantwortlich ist oder nicht. Richtiger Ansprechpartner für die Rückerstattung ist der Verkäufer der Tickets als Vertragspartner. 

Wird eine Veranstaltung auf einen Ausweichtermin verlegt, kann der Käufer, sofern er an der Wahrnehmung des Ausweichtermins verhindert ist, ebenfalls Rückerstattung des Ticketpreises verlangen. Andernfalls behält das Ticket für den Ausweichtermin seine Gültigkeit.

Keine Erstattung von Hotel- und Anreisekosten

Nicht von einer Rückerstattung erfasst sind in der Regel eventuell angefallene Kosten für ein Hotelzimmer oder die Anreise zur Veranstaltung, z.B. Bahntickets. Eine Erstattung kommt hier allenfalls dann in Betracht, wenn eine Pauschalreise gebucht wurde, d.h. Ticket und Hotel zusammen bei demselben Anbieter. Wurde das Hotel bei einem separaten Vertragspartner gebucht, kann ein Rückerstattungsanspruch nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze bestehen. Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter bestehen mangels Verantwortlichkeit des Veranstalters nicht, wenn – wie im Fall von Corona - der Ausfall der Veranstaltung alleine auf eine behördliche Anordnung zurückzuführen ist.

Haftungsausschluss bei höherer Gewalt unzulässig

Zahlreiche Veranstalter verwenden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Klauseln, die im Falle höherer Gewalt einen Rückzahlungsanspruch ausschließen. Eine solche Klausel ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 26.9.2013, C 509/11) jedoch als unwirksam einzuschätzen. Verweigert ein Veranstalter die Rückzahlung mit Hinweis auf eine derartige Klausel, empfiehlt sich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe.

Keine Erstattung bei freiwilliger Rückgabe

Wurde ein Event (noch) nicht abgesagt, besteht der Erstattungsanspruch für den Käufer in dieser Form nicht. Möchte ein Käufer im Hinblick auf die Infektionsgefahr dennoch nicht zu der Großveranstaltung gehen, trägt er die Kosten grundsätzlich weiterhin. Die Angst vor dem Virus stellt insofern keinen Grund für einen Rücktritt von dem geschlossenen Vertrag dar. Hier sind Käufer auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen.

Neuer Gesetzesentwurf: Gutscheinsystem

Um die Folgen der Absagen für die Veranstalter abzumildern, hat die Bundesregierung am 8. April 2020 einen neuen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht. Dieser sieht eine sog. Gutscheinlösung vor: Sollte das Gesetz in dieser Form vom Bundestag verabschiedet werden, müssten die Kosten für ausgefallene Veranstaltungen zunächst nicht erstattet werden. Käufer müssten stattdessen einen Wertgutschein akzeptieren. Betroffen hiervon sind infolge der weiten Formulierungen des Gesetzesentwurfs nahezu sämtliche kostenpflichtige Freizeitveranstaltungen. Voraussetzung ist, dass die Karten vor dem 8. März 2020 gekauft worden sind. 

Wir beraten Unternehmen und Privatpersonen zu allen relevanten Rechtsfragen im Zusammen-hang mit COVID-19.

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