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Eine verhängnisvolle Mittagspause

Nur mal mit den Kollegen eine kurze Kaffeepause einlegen, in das Gespräch über das letzte Wochenende vertieft und schon ist es passiert.

Der frisch gewischte Boden des Sozialraums bzw. der Teeküche wird zum Verhängnis.

Die wenigsten denken hier sofort an einen Arbeitsunfall. Meist akzeptiert man die Folgen, insbesondere Verletzungen, als bloße eigene Unachtsamkeit.

Arbeitsunfälle können sich in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens ereignen. Nicht nur Unfälle unmittelbar am Arbeitsplatz, sondern auch Wegeunfälle, also der direkte Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit (Arbeitsplatz, Schule, Kita etc.), stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wichtige Voraussetzung ist, dass der Weg der beruflichen Tätigkeit und nicht privaten Zwecken dient und der Unfall die wesentliche Ursache für den erlittenen Gesundheitsschaden ist.

Bei einem Unfall kann diese Unterscheidung wichtig werden: Denn wer stürzt oder in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, bleibt sonst auf entstandenen Kosten im Zweifel „sitzen“.

Allerdings bedeutet das nicht, dass Arbeitnehmer während der gesamten Mittagspause „pauschal“ und in jedem Fall versichert sind. Für einen Versicherungsschutz erforderlich ist vielmehr ein Zusammenhang des Weges bzw. der Tätigkeit, bei der der Unfall passiert ist mit der Arbeitstätigkeit, also ein „Arbeitsbezug“. Mitunter muss hier genau hingeschaut werden, ob ein solcher Arbeitsbezug wirklich vorliegt.

PRIVATE ERLEDIGUNGEN IN DER MITTAGSPAUSE

Eine Sekretärin stürzte in der Mittagspause und meldete den Unfall ihrer Berufsgenossenschaft. Diese lehnte eine Entschädigung ab, denn die Sekretärin sei auf dem Weg zu einer Reinigung gewesen, um Kleidungsstücke abzuholen. Diese private Erledigung sei kein Arbeitsunfall. Die Sekretärin erwiderte, sie habe lediglich auf dem Weg zum Mittagessen in einem Fast-Food-Restaurant in der Reinigung neben dem Restaurant ihre Kleidung abgeholt. Das Landessozialgericht (LSG) Hessen gab in seinem Urteil vom 25.03.2015 (Az. L 3 U 225/10) der Berufsgenossenschaft recht: Der private Gang zur Reinigung habe im Vordergrund gestanden. Wer sich auf einen (versicherten) Arbeitsgang zum Mittagessen beruft, muss dies vor Gericht nachweisen.

IST ALSO EIN UNFALL BEIM MITTAGESSEN VERSICHERT?

Während der Gang zum oder vom Mittagessen als versicherter Wegeunfall, also als Unfall auf dem Weg von oder zurück zur Arbeit eingeordnet wird, gilt das Mittagessen an sich als „Privatangelegenheit“: Wer sich also beim Essen verschluckt und dadurch einen Unfall erleidet, ist nicht versichert. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Nahrungsaufnahme einer „spezifischen Stärkung der Arbeitsleistung“ dient: Wer etwa eine besonders anstrengende und schweißtreibende körperliche Arbeit verrichtet, z.B. Kohle schaufeln in einem Heizungskeller, ist versichert, wenn er sich bei der Arbeit beim Öffnen einer Getränkedose verletzt. Denn im genannten Beispiel ist die Getränkeeinnahme notwendig, um die Arbeitserbringung zu gewährleisten.

Auch in meinem Eingangsbeispiel hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen, Urteil vom 07.02.2023 (L 3 U 202/21) entschieden, dass der Sturz beim Kaffeeholen im Sozialraum bzw. der Teeküche ein Arbeitsunfall ist.

Ob dieser arbeitsspezifische Zusammenhang vorliegt oder nicht, ist oft schwer zu entscheiden und hängt nicht selten von scheinbaren „Details“ des jeweiligen Einzelfalls ab. Nach einem Unfall sollten Sie sich Rat bei einem Rechtsanwalt holen, um Ihre möglichen Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft prüfen zu lassen.

 

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