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Dürfen die das eigentlich?

Sensibilisiert durch die jüngst aufgedeckten Abhörskandale rückt der Schutz der eigenen Daten wieder verstärkt in das allgemeine Bewusstsein. Vielfach werden persönliche Daten jedoch immer noch zu leichtfertig preisgegeben.

Sensibilisiert durch die jüngst aufgedeckten Abhörskandale rückt der Schutz der eigenen Daten wieder verstärkt in das allgemeine Bewusstsein. Vielfach werden persönliche Daten jedoch immer noch zu leichtfertig preisgegeben. 
Im Versicherungsbereich sind die Interessen des Kunden und des Versicherers häufig gegenläufig, gerade wenn es zum Eintritt des Versicherungsfalles kommt. Jüngst hatte das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 3167/08) darüber zu entscheiden, wie umfassend eine Versicherung Auskünfte bei Ärzten einholen darf.
Die Klägerin in diesem Verfahren wollte nach einer psychischen Erkrankung Leistungen ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen. Als sie aufgefordert wurde, umfassende Schweigepflichtentbindungserklärungen zu unterschreiben, damit die Versicherung die behandelnden Ärzte befragen kann, wurde um Konkretisierung der gewünschten Auskünfte gebeten. Der Versicherer verweigerte daraufhin die Leistung. 
Vom Landgericht und Oberlandesgericht wurde ein Anspruch verneint, da die Versicherungsnehmerin schuldhaft einer vertraglichen Obliegenheit nicht nachgekommen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden, dass keine uferlose Auskunftspflicht besteht. Jedem steht ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu. Außerdem ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dass jeder über seine Daten selbst bestimmen kann. Dies sei auch für die Auslegung privatrechtlicher Vorschriften zu beachten. 
Gerade wenn – wie im Versicherungsrecht – ein Vertragspartner den Vertragsinhalt durch seine Verhandlungsposition einseitig bestimmen kann, sind Einschränkungen vorzunehmen, damit die durch das Grundgesetz vorgegebene Selbstbestimmung nicht durch eine Fremdbestimmung ersetzt wird.
Der Versicherer muss zwar den Eintritt der Leistungspflicht prüfen können, doch muss die Datenerhebung auf das hierfür erforderliche Mindestmaß begrenzt bleiben. Es dürfen also nicht vorsorglich Informationen angefordert werden, die zum Prüfungszeitpunkt (noch) nicht relevant sind. Wenn hierzu keine genauen gesetzlichen Regelungen existieren, müssen die Gerichte bei der Rechtsanwendung einen angemessenen Schutz sicherstellen. 
Somit steht also grundsätzlich fest, dass die Versicherer nicht zur unbegrenzten Datenerhebung berechtigt sind.  Auf der anderen Seite ist oft auch nicht im Voraus klar, welche Auskünfte zur Leistungsprüfung benötigt werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht als denkbaren Ausgleich zwischen den Vertragsparteien eine Kooperationspflicht. Im Dialog sollen die erforderlichen Angaben und der Umfang der Auskünfte festgelegt werden. 
Wie eine solche Ausgestaltung erreicht werden soll, lässt das Gericht allerdings weitgehend offen. Dies sicherzustellen sei Aufgabe der Zivilgerichte. Somit ist auch immer eine konkrete Einzelfallbeurteilung angebracht. Falls Bedenken gegen die Datenerhebung durch einen Versicherer bestehen, empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.