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Abschaffung des gelben Scheins – die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Mit Wirkung zum 01.01.2023 hat der Gesetzgeber für gesetzlich Krankenversicherte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform abgeschafft und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt.

Seit 01.01.2023 melden Arztpraxen und Krankenhäuser die Krankmeldung direkt und elektronisch an die gesetzlichen Krankenkassen. Arbeitgeber rufen die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig direkt elektronisch bei der Krankenkasse ab. Arbeitnehmer sind dann lediglich noch verpflichtet, ihren Arbeitgebern die Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wissen müssen, erläutert Rechtsanwältin Christina Jahnel:

Die wichtigste mit der Umstellung auf das elektronische Verfahren verbundene Neuerung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht in dem Entfall der Vorlageverpflichtung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform. Gesetzlich Versicherte sind seit dem 01.01.2023 nicht mehr verpflichtet, ihren Arbeitgebern einen gelben Schein vorzulegen. Arbeitnehmer erhalten von Ihrer Arztpraxis seit 01.01.2023 lediglich noch einen Ausdruck der Arbeitsunfähigkeitsdaten für die eigenen Unterlagen. Der Entfall der Vorlagepflicht ändert nichts daran, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch weiterhin verpflichtet sind, ihren Arbeitgebern die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (sog. Anzeigepflicht).

Für Arbeitgeber ändert sich, dass sie von ihren gesetzlich versicherten Arbeitnehmern keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr verlangen können. Arztpraxen übermitteln künftig bis spätestens 24:00 Uhr tagesaktuell die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die gesetzlichen Krankenkassen. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Arbeitnehmer selbst elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse abzurufen. Dies erfolgt über das Formular „Anforderung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen“ auf der Internetseite der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung – www.itsg.de). Nach Eingang der Anfrage stellt die Krankenkasse die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Abruf auf dem Kommunikationsserver sv.net bereit. Arbeitgeber erhalten automatisch eine Benachrichtigung, sobald die elektronischen Daten zum Abruf bereitstehen.

Zu betonen ist, dass Arbeitgeber auch künftig keine weitreichenderen Informationen über den Gesundheitszustand ihrer Arbeitnehmer erhalten, als dies bislang der Fall war. Die Krankenkassen übermitteln im elektronischen Verfahren lediglich den Namen der versicherten Person, den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie die Kennzeichnung als Erst- oder Folgebescheinigung. Arbeitgeber erfahren künftig nicht mehr, welcher Arzt bzw. welche Ärztin die Krankmeldung ausgestellt hat.

Nicht alle Arztpraxen haben sich zum 01.01.2023 in die Lage versetzt, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkassen übermitteln zu können. Arbeitnehmern ist daher zu empfehlen, direkt mit der Arztpraxis abzuklären, wer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber weiterleitet. Wichtig zu wissen: Auf Wunsch erhalten Arbeitnehmer auch weiterhin eine ausgedruckte Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist daher zu empfehlen, sich bis auf Weiteres eine ausgedruckte Bescheinigung ausstellen zu lassen und diese an den Arbeitgeber weiterzuleiten, bis sich das elektronische etabliert und bewährt hat.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt zunächst nur für gesetzlich Versicherte. Privatpatienten sind daher auch weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitgebern, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen.

Gerne beraten wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit allen relevanten Fragen zum Umgang mit der elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

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