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Unfälle mit spielenden Kindern – aufgepasst, liebe Eltern!

Der Winter geht zu Ende, die Temperaturen steigen – zur Freude vieler Kinder, die ihre Fahrräder aus dem Keller holen und durch die Straßen flitzen. Doch nicht nur, weil man vielleicht über mehrere Monate nicht mehr das Fahrrad genutzt hatte, sondern auch wegen drohender Gefahren im Straßenverkehr sollte die Rückkehr auf den Drahtesel langsam erfolgen.

Das Alter und die Einsichtsfähigkeit des Kindes sind maßgeblich

Kinder unter sieben Jahren haften überhaupt nicht, so der Gesetzgeber in § 828 Abs. 1 BGB. Im Straßenverkehr gilt das gem. § 828 Abs. 2 BGB sogar bis zum Alter von zehn Jahren, sofern das Kind nicht vorsätzlich handelt. Doch aufgepasst: ob ein minderjähriges Kind, das älter als sieben Jahre ist, für den verursachten Schaden haftet, richtet sich nach dem Kriterium der Einsichtsfähigkeit des Kindes. Unter Umständen haftet das Kind dann selbst. Ein für die Gerichte wichtiges Indiz ist dabei das Lebensalter: Je älter das Kind, desto eher haftet es selbst – und nicht die Eltern.

Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Eltern

Eltern wiederum können auch für einen Schaden, den ihre Kinder verursacht haben, herangezogen werden, falls sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Dies ist in § 832 BGB gesetzlich geregelt. Die große Frage ist jedoch, wann eine Verletzung der Aufsichtspflichten genau vorliegt. Von Bedeutung sind dabei das Alter, der Charakter des Kindes und die konkrete Situation. Je jünger und unvernünftiger das Kind ist, desto mehr müssen Eltern es beaufsichtigen. Hierfür stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 24. März 2009 (Az.: VI ZR 51/08) Grundsätze auf.

Ab einem Alter von vier Jahren beispielsweise dürfen Kinder ohne ständige Überwachung im Freien spielen, etwa auf einem Spielplatz oder in einer verkehrsberuhigten Straße auf dem Bürgersteig. Sie müssen dabei nur gelegentlich beobachtet werden. Ein Kontrollblick alle 15 bis 30 Minuten ist ausreichend, damit die Eltern bei Bedarf eingreifen können. Zerkratzt hingegen ein sechsjähriges Kind mit Steinen das Auto des Nachbarn und die Eltern haben nach etwa 45 Minuten „Spielzeit“ das erste Mal aus dem Fenster geschaut, um nach dem Kind zu sehen, liegt eine nicht ausreichende Aufsicht über das spielende Kind mit der Folge der Haftung der Eltern vor. (LG Detmold, Urteil vom 2. Oktober 2013, Az. 10 S 17/13).

Kollision von Kindern mit anderen Verkehrsteilnehmern

Das AG Mönchengladbach (Urteil vom 2. Februar 2012, Az. 11 C 106/11) verneinte eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern für ihr fünfjähriges Kind, welches in einer Spielstraße gegen ein langsam fahrendes Auto gefahren war und dadurch einen Schaden verursachte. Das Gericht verneinte die Haftung für die Eltern. Das Kind sei bereits im Fahrradfahren geübt und mit den Verkehrsregeln vertraut gewesen. Deshalb lag nach Auffassung der Richter keine Aufsichtspflichtverletzung vor.

In einem anderen Verfahren urteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 5. Mai 2011, Az. 8 O 9642/10) über einen Unfall, bei dem ein vierjähriges Kind auf seinem Roller mit einem Radler zusammenstieß. Der Radfahrer überholte das Kind, das plötzlich einen Schlenker machte und stürzte. Es reichte, dass der Vater im Abstand von 20 Metern dem Kind folgte, so die Richter in diesem Fall. Der Vater hatte damit seiner Aufsichtspflicht Genüge getan.

Geben Sie daher Acht im Straßenverkehr und fahren Sie vorausschauend. Und falls doch einmal ein Ball über die Straße rollt, das Kind unaufmerksam beim Spielen ist oder das Aussteigen aus dem PKW länger dauert – es sind Kinder!

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