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Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

In zwei Urteilen vom 29.07.2015 (IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals mit der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen beschäftigt. Was wird erstattet? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Jens Rödel gibt einen Überblick.

In zwei Urteilen vom 29.07.2015 (IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals mit der 
bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen beschäftigt. Was wird erstattet? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Jens Rödel gibt einen Überblick.

Welche Verträge sind betroffen?

Der BGH hat über fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungsverträge entschieden, die ab ca. 1994 im Policenmodell abgeschlossen worden sind. Diese Version des Vertragsabschlusses ist mit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes unzulässig geworden. Nach dem Policenmodell wurden dem Kunden die Versicherungsinformationen und Versicherungsbedingungen erst zusammen mit der bereits ausgestellten Versicherungspolice übersendet. Der Vertrag galt als zu diesen Konditionen abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprach. 

Voraussetzung: fehlerhafte Belehrung über Widerspruchsrecht

Damit auch nach Ablauf der vierzehntägigen Frist noch wirksam ein Widerspruch möglich ist, muss ein Fehler in der Belehrung vorhanden sein. Ein solcher Fehler führt im Ergebnis nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dazu, dass das Widerspruchsrecht zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden kann. 

Auch viele Jahre nach dem Abschluss der Versicherung ist also möglicherweise im Einzelfall eine Rückabwicklung des Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages möglich.

Wie hoch ist der Erstattungsanspruch?

Der Erstattungsanspruch, der sich nach der Ausübung des Widerspruchsrechtes ergibt, ist in aller Regel deutlich höher als der Rückkaufswert der Versicherung. Gerade bei fondsgebundenen Versicherungen ist dies interessant, da die Fondsanteile im Vergleich zu den gezahlten Prämien deutlich an Wert verloren haben können. Dennoch werden nicht alle gezahlten Versicherungsbeiträge zurückerstattet. 

Insbesondere muss hier nach der Ansicht des BGH berücksichtigt werden, dass der Versicherungsnehmer bis zum Zeitpunkt des Widerspruches den Versicherungsschutz genossen hat. Die in den Versicherungsprämien enthaltenen Risikoanteile seien daher nicht zu erstatten. 

Die Höhe dieser Risikoanteile kann das entscheidende Gericht auf der Grundlage der Kalkulation des Versicherers schätzen.

Auch die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, welche vom Versicherer bei Auszahlung direkt an das Finanzamt abgeführt wird, muss sich der Kunde als Vermögensvorteil anrechnen lassen. 

Andere Kosten – so der BGH – seien nicht zu berücksichtigen. Insbesondere darf die Versicherung dem Kunden nicht die sogenannten Abschluss- und Verwaltungskosten bei Auszahlung abziehen. 

Bei einer Rückabwicklung sind auch gezogene Nutzungen herauszugeben. Das Versicherungsunternehmen „arbeitet“ mit dem Geld der Kunden und erwirtschaftet hiermit Gewinne. Dabei muss jedoch der Kunde nachweisen, welche Rendite tatsächlich mit seinem Geld erzielt worden ist. 

Überprüfung im Einzelfall notwendig

Aufgrund der Vielzahl von unterschiedlichen verwendeten Widerspruchsbelehrungen und Versicherungsverträgen ist immer eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalles erforderlich. Falls Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Belehrung bestehen, empfiehlt sich daher eine Überprüfung durch einen hierauf spezialisierten Anwalt.


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