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Muss auch mal die Bank zahlen?

In den letzten Monaten hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Bereich der Verbraucherdarlehensverträge eine Menge Urteile produziert, von denen drei ganz besonders interessant für den durchschnittlichen Darlehensnehmer sind, und von denen auch Sie profitieren können!

In den letzten Monaten hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Bereich der Verbraucherdarlehensverträge eine Menge Urteile produziert, von denen drei ganz besonders interessant für den durchschnittlichen Darlehensnehmer sind, und von denen auch Sie profitieren können!Vorab: Ein Verbraucherdarlehen ist ein Darlehen, das ein Mensch zumindest überwiegend für seine privaten Zwecke abschließt. Also Sie, wenn Sie ein Darlehen aufgenommen haben, zum Beispiel um sich ein neues Auto zu kaufen oder das Dach neu decken zu lassen. Wenn Sie ein solches Darlehen haben, dann wird Sie das Folgende interessieren:

„Darlehensbearbeitungsentgelte“: Sie haben die Bank um einen Kredit ersucht, diese hat sich mit der Anfrage auseinandergesetzt und Ihnen ein Angebot gemacht, Sie zahlen Zinsen und Disagio. Weil das Arbeit macht, sagt die Bank, verlangt sie vertraglich zusätzlich noch ein Bearbeitungsentgelt. Benutzt Sie dazu ein Formular - was fast immer der Fall ist - dann ist diese Vereinbarung unwirksam (BGH, Urteil vom 13.5.2014 – XI ZR 405/12). Mit anderen Worten: Wurden Bearbeitungsentgelte bezahlt, dann kann man diese zurückfordern! Mit diesem Urteil hat der BGH mit seiner jahrelang gepflegten Rechtsprechung gebrochen. Die Frage, die sich nun stellt, ist: Wie lange kann man die Entgelte zurückfordern?

Verjährung der Rückforderungsansprüche: Zwei ganz junge Urteile, vor wenigen Wochen veröffentlicht, geben Auskunft:

BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, und BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem man erstmals von der Möglichkeit der Rückforderung erfahren hat.

Diese Möglichkeit sieht der BGH in den genannten Urteilen erst ab dem Jahr 2011, weil sich in diesem Jahr eine gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gebildet hat. Zwar verjähren alle Ansprüche kenntnisunabhängig, das heißt aber, das die dreijährige Verjährungsfrist erst zum 1.1.2015 greift, und damit noch bis zum Ende des Jahres 2014 Entgeltzahlungen zurückgefordert werden können, die im Jahr 2004 geleistet wurden! Aber Achtung: Ansprüche verjähren kenntnisabhängig nunmehr frühestens ab dem 1.1.2012, weswegen zum 1.1.2015 alle Ansprüche verjähren, die vor dem 1.1.2012 begründet wurden.

Zum 1.1.2015 verjähren also Rückzahlungsansprüche für Bearbeitungsentgelte, die in den Jahren 2004 bis 2011 gezahlt wurden!

Widerruf und Vorfälligkeitsentschädigung: Sie wollen nicht nur Ihr Entgelt zurück, sondern auch das Darlehen im Ganzen ablösen? Das Problem: Die Bank verlangt eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Diese können Sie vermeiden, wenn Sie Ihr Darlehen zwischen 2005 und Ende 2010 abgeschlossen haben, und die Widerrufsbelehrung falsch ist. Denn Verbraucherdarlehensverträge können widerrufen werden. Normalerweise binnen 2 Wochen ab Vertragsschluss. Enthält aber die Widerrufsbelehrung die Formulierung:

„Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung,“

dann ist die Widerrufsbelehrung unwirksam mit der Folge, dass der Widerruf „unendlich lang“ möglich ist (BGH, Urteil 1.3.2012, III ZR 83/11). Der Vertrag ist rückabzuwickeln, ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Im Einzelfall sind allerdings Ansprüche der Bank möglich, weswegen eine intensive juristische Prüfung notwendig ist.

Prüfen Sie Ihre Unterlagen auf bezahlte Bearbeitungsentgelte und auf unwirksame Widerrufsklausel! Eventuell können auch Sie von der BGH-Rechtsprechung profitieren. Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat kompetent zur Seite, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden!

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