Einen Zweikampf,
den wir scheuen, gibt es nicht!

Wir nehmen Ihnen die Last ab und kümmern uns um die Details.

Hitzewelle in Bayreuth: Hinweise für Arbeitgeber und -nehmer bei hohen Temperaturen

Nach § 618 BGB hat der Arbeitgeber die Arbeitsplätze so einzurichten, dass der Arbeitnehmer „gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“. Rechtsanwalt Johannes W. Schlegel, Kanzlei F.E.L.S in Bayreuth, zeigt auf, was aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht bei großer Hitze zu beachten ist:

Nach § 618 BGB hat der Arbeitgeber die Arbeitsplätze so einzurichten, dass der Arbeitnehmer „gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“. Rechtsanwalt Johannes W. Schlegel, Kanzlei F.E.L.S in Bayreuth, zeigt auf, was aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht bei großer Hitze zu beachten ist:

Über die Hitzewelle, die Bayreuth aktuell fest im Griff hat, 
freuen sich besonders Menschen, die Urlaub haben, sowie die Betreiber von Biergärten und Freibädern. Für Menschen, die 
arbeiten müssen, hat das Wetter aber auch seine Schatten-
seiten, weil die hohen Temperaturen insbesondere schutzbedürftige Arbeitnehmer wie Jugendliche, Schwangere, Stillende und gesundheitlich Vorbelastete zusätzlich beeinträchtigen oder bei diesen gar zu gesundheitlichen Problemen führen.

In der Schule gibt es Hitzefrei. Aber haben die „Großen“ die gleichen Rechte? Nein! Trotzdem gibt es Regelungen, die bei hochsommerlichen Temperaturen beachtet werden müssen um Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen.

Gesetzliche Vorgaben / Arbeitsstättenrichtlinie für Raumtemperatur (ASR 3.5)

Grundsätzlich gilt, dass Temperaturen von +26 °C nicht überschritten werden sollen (ASR A 3.5). Für „Hitzearbeitsplätze“, wie in Bäckereien, Wäschereien oder an Hochöfen gelten 
jedoch Sonderregelungen. Wenn die Außenlufttemperatur und die Innentemperaturen auf über +26°C steigen, sollen zunächst geeignete Sonnenschutzmaßnahmen getroffen werden (Rollläden, Jalousien, Sonnenschirme etc.). Auch soll der Arbeitgeber zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, also für Getränke und ausreichende Lüftung sorgen, die Bekleidungsvorschriften lockern und Gleitzeitregelungen für Arbeitszeitverlagerungen nutzen.

Bei Temperaturen von über +30 °C gelten nochmals strengere Regeln. Hier muss der Arbeitgeber die oben erwähnten Maßnahmen ergreifen (vgl. Beispiele in Tabelle 4 in ASR 3.5 Nr. 4.4). Dabei ist besonders auf die Bedürfnisse der oben genannten schutzbedürftigen Personenkreise und auf Arbeitnehmer, die schwere körperliche Arbeit verrichten oder Schutzkleidung tragen müssen, Rücksicht zu nehmen.

Ansprüche des Arbeitnehmers

Einen einklagbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber auf die Einhaltung bestimmter Temperaturen gibt es jedoch nicht. Bei hohen Temperaturen am Arbeitsplatz kann der Arbeitnehmer aber tätig werden: Er kann insbesondere auf die Einhaltung der Arbeitsstättenrichtlinie hinweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) gibt es zudem grundsätzlich Anspruch auf eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung (BAG, Urteil vom 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06), durch die die 
Gefährdung für Arbeitnehmer an jedem Arbeitsplatz ermittelt werden muss und an Hand derer die Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Achtung bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien

Der Mieter einer Gewerbeimmobilie (z.B. Geschäft in der 
Innenstadt), in der die Raumtemperatur in einem „normalen“ Sommer über einen lang andauernden Zeitraum hinweg die Temperatur von +26°C übersteigt, kann unter gewissen 
Umständen die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages haben (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2003 – 9 U 82/0). Der Vermieter hat nämlich dafür Sorge zu tragen, dass die vermietete Immobilie so beschaffen ist, dass sie den Vorschriften der Arbeitsstättenrichtlinie genügt (OLG Hamm, Urteil vom 18.10.1994 – 7 U 132/93).

zum Download