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Die Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

In seiner jüngsten Entscheidung hat der BGH (XII ZR108/16) seine Rechtsprechung zur stichtagsbezogenen Bewertung einer Unternehmensbeteiligung im Zugewinnausgleich fortentwickelt und präzisiert. Durch diese Entscheidung wird auch die Sinnhaftigkeit eines Ehevertrages verdeutlicht, um im Falle einer Trennung erhebliche Probleme sowohl für die Eheleute als auch die Mitgesellschafter zu vermeiden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Michael Schädlich, Kanzlei F.E.L.S, stellt den Inhalt der Entscheidung und ehevertragliche Schutzmöglichkeiten vor:

Oft kommt es bei scheidungswilligen Eheleuten und deren Advokaten zum Streit über die methodischen Fragen und letztendlich die Höhe der Bewertung einer bestehenden Unternehmensbeteiligung. In seiner Rechtsprechung stützt der BGH zunächst die herangezogene Ertragswertmethode. Danach wird der Wert des Unternehmens als die Summe aller zukünftigen Erträge des (unbegrenzt) fortgeführten Unternehmens ermittelt. Im weiteren Mittelpunkt der Entscheidung stehen Fragen des bei der Ertragsbemessung zu berück- sichtigenden „Unternehmerlohns“.

Denn ein inhabergeführtes Unternehmen kann nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des prognostizierten und fortgeführten Ertrags betrachtet werden; vielmehr ist der untrennbar mit der Person der Inhaberin/des Inhabers verbundene Anteil am Ertrag angemessen „herauszurechnen“. In Folge dessen wird ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender, individuell und konkret zu bestimmender – kalkulatorischer – „Unternehmerlohn“ (aller Inhaber) von den jeweils einzubeziehenden Periodenerträgen in Abzug gebracht. Hierbei kann nicht etwa schematisch auf das ggf. bezogene „Gehalt“, die „Vergütung“, den „üblichen Lohn“ oder die „getätigte Entnahme“ des jeweiligen Inhabers zurückgegriffen werden.

Ein derartiger Transfer gibt in einem inhabergeführten Unternehmen erfahrungsgemäß gerade nicht denjenigen Wert wieder, für den die konkret und individuell zu bemessende Inhaberleistung am Markt fremd eingekauft werden müsste.

Bei der Berücksichtigung der konkret individuellen Verhältnisse hat der BGH klargestellt, dass nicht nur eine reine geschäftsführende bzw. leitende Tätigkeit in den Kalkulationsansatz des Unternehmerlohns einzubringen ist, sondern auch Leistungen der Inhaber, wie sie typischerweise von Fremdangestellten ohne Leitungsanteil am Unternehmen erbracht werden würden. Auch diese Leistungen müssten nämlich alternativ auf dem Markt fremd eingekauft und entsprechend vergütet werden. Daher ist für jeden Gesellschafter konkret individuell zu ermitteln, welche Art von Leistung er in seinem Unternehmen erbringt und wie

derartige Leistungen im Fremdvergleich zu vergüten wären; hieraus ergibt sich der maßgeblich und letztlich abzugsfähige individuelle Unternehmerlohn.

Diese Ausführungen zeigen, dass ohne ehevertragliche Regelung zum einen erhebliche Bewertungsprobleme einer Unternehmensbeteiligung bestehen und zum anderen sogar die Mitgesellschafter in das Ehescheidungsverfahren mit hineingezogen werden.

Unter Anwendung der Rechtsprechung kommt man nicht umhin, die einzelnen Leistungen der Gesellschafter im Verhältnis für das Unternehmen zu bewerten. Dass dies keine große Freude auslösen dürfte, ist naheliegend und begründet allein schon für den scheidungswilligen Mitgesellschafter ein Schutzinteresse in Bezug auf die übrigen Mitgesellschafter. Um kostenintensive Gutachten zu vermeiden, bieten sich eine Reihe von ehevertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten an. Zu nennen wären hier die Gütertrennung als die extremste Form, die modifizierte Zugewinngemeinschaft durch Ausschluss des betrieblichen Vermögens vom Zugewinnausgleich, die Begrenzung des Zugewinnausgleichs der Höhe nach, die Festlegung eines Höchstbetrages für die Unternehmensbewertung, die Festlegung von Bewertungsstichtagen (z. B. 31.12. eines jeden Jahres, um die Erstellung von kostenintensiven Zwischenbilanzen zu vermeiden), Vollstreckungsschutz für das Betriebsvermögen etc.

Manchmal lässt sich der Gang zum Scheidungsanwalt nicht vermeiden. Aber durch Anzeige die Vereinbarung von fairen und ausgewogenen Eheverträgen können streit- und kostenintensive gerichtliche Verfahren vermieden werden.

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