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Die Helmpflicht existiert nicht – oder doch?

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem jüngst verkündeten Urteil (VI ZR 281/13; Pressemitteilung 95/2014), dass auch medial eine breite Aufmerksamkeit erfuhr, darüber entschieden, ob ein Fahrradfahrer, der keinen Helm trägt, bei einem Unfall eine Mitschuld an seinen Verletzungen trägt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem jüngst verkündeten Urteil (VI ZR 281/13; Pressemitteilung 95/2014), dass auch medial eine breite Aufmerksamkeit erfuhr, darüber entschieden, ob ein Fahrradfahrer, der keinen Helm trägt, bei einem Unfall eine Mitschuld an seinen Verletzungen trägt.

Dem Urteil lag folgender Fall zu Grunde: Eine Frau fuhr mit ihrem Fahrrad innerorts zur Arbeit. Auf dem rechten Fahrstreifen parkte ein PKW; dessen Fahrerin aussteigen wollte und zu diesem Zwecke die Fahrertür öffnete. Die Radfahrerin konnte nicht mehr bremsen, prallte gegen die Tür, fiel vom Fahrrad und auf dem Hinterkopf, verletzte sich schwer. Hätte sie einen Helm getragen wären die Verletzungen weit geringer gewesen. Das OLG Schleswig hatte der Radfahrerin aus diesem Grunde noch eine Teilschuld von 20 % auferlegt.

Dies hat der BGH nun abgelehnt mit folgender interessanter Begründung: Eine Mitschuld könne nur dann bestehen, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls ein  allgemeines Verkehrsbewusstsein bestehen würde, wonach das Tragen eines Helmes erforderlich und zumutbar wäre. Diesbezüglich wurde das Bundesamt für Straßenwesen befragt, dass aufgrund einer Verkehrsbeobachtung mitteilte, dass zum Zeitpunkt des Urteils nur 11 % der Fahrradfahrer einen Helm getragen hätten.

Daraus leitete der BGH ab, dass es keine solches allgemeines Verkehrsbewusstsein gäbe. Oder einfach ausgedrückt:

Weil niemand einen Schutzhelm trug war auch die Geschädigte dazu nicht verpflichtet. Hat der BGH nun entschieden, dass es auch im Zivilrecht keine Helmplicht gibt – das ein solches straßenverkehrsrechtlich nicht besteht ist ja allgemein bekannt -? Die Antwort ist einfach: NEIN!

Zum einen hat der BGH selbst darauf hingewiesen, dass über das Fahrradfahren als sportliche Aktivität nicht zu entscheiden war. Bei der sportlichen Betätigung ist generell mehr Vorsichtig walten zu lassen, und wer mit einem Fahrrad Sport in der Öffentlichkeit betreibt, muss schon aus allgemeinen Gesichtspunkten Schutz gegen Verletzungen seiner selbst und anderer schaffen. Bei der sportlichen Betätigung führt auch jedenfalls dann die Befragung des Bundesamtes für Straßenwesen ins Leere, wenn sich ein Radfahrer gar nicht mehr auf einer Straße bewegt, sondern zum Beispiel im Wald auf seinem Mountainbike. Bei Sportrennfahrern dürfte das Tragen eines Helmes nun aber üblich sein. Zum anderen bezieht sich das Urteil auf Fahrräder als Verkehrsmittel und damit schon von vornherein auf alles nicht, was von seiner Natur her ein Sportgerät ist, also Roller, Skateboards, Inlineskates usw. Das Urteil ist auf solche Geräte gar nicht erst anwendbar!

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