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Das Wichtigste rund um die Erbschaftsteuerreform

Nachdem Bundespräsident Horst Köhler das Gesetz zur Reform der Erbschaftsteuer in den Weihnachtstagen unterzeichnet hat, ist dieses am 01.01.2009 in Kraft getreten.

Die Deutschen vererben oder verschenken im Jahr eine Summe von ca. 130 Milliarden Euro. Davon wird wegen der Freibeträge nur ein Zehntel besteuert. Insgesamt betragen die Einnahmen des Staates aus der Erbschaftsteuer ca. 4,5Milliarden Euro im Jahr. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Mronz von der Kanzlei F.E.L.S. in Bayreuth zeigt dasWichtigste rund um die Erbschaftsteuerre form auf und erläutert, wer die Gewinner und Verlierer dieser Reform sind.

Die Gewinner der Erbschaftsteuerreform

Die Gewinner der Erbschaftsteuerreform sind Ehegatten, Kinder und Enkel des Erblassers. So können Ehegatten künftig 500.000 Euro steuerfrei erben (bisher 307.000 Euro). Für Kinder des Erblassers beträgt der Steuerfreibetrag 400.000 Euro (bisher 205.000 Euro). Für Enkelkinder erhöht sich der Freibetrag auf 200.000 Euro (bisher 51.200 Euro).

Die Verlierer der Erbschaftsteuerreform

Auf alle anderen Verwandten, so auch auf Geschwister, Nichten und Neffen kommen höhere Belastungen zu. Sie müssen künftig jeden geerbten Betrag, der über den Freibetrag von 20.000 Euro hinausgeht, zu 30 % versteuern. Diese Regelung gilt auch für nicht verheiratete Partner.

Was gilt für eingetragene Lebenspartner?

Eingetragene Lebenspartner können – wie Ehegatten – 500.000 Euro (bisher 5.200 Euro) steuerfrei erwerben. Damit hat sich der Freibetrag für eingetragene Lebenspartner fast „verhundertfacht“. Für das Erbe, das über den Freibetrag hinausgeht, fällt aber eine deutlich höhere Erbschaftsteuer als bei Ehegatten an, da eingetragene Lebenspartner wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft werden.

Was gilt für vererbtes Wohneigentum?

Das Erbe von selbstgenutztem Wohneigentum bleibt für den überlebenden Ehepartner steuerfrei, wenn er in die Immobilie selbst einzieht und mindestens zehn Jahre dort wohnt. Für Kinder gilt die zusätzliche Einschränkung, dass die Wohnfläche 200 qm nicht überschreiten darf. Wenn bei Kindern die Wohnung größer ist, muss der darüber hinausgehende Wertanteil versteuert werden, soweit er nicht durch die normalen Freibeträge abgedeckt ist. Häuser und Wohnungen werden künftig mit ihrem tatsächlichen Wert zur Erbschaftsteuer herangezogen. Somit endet die Sonderstellung von Immobilien, die bisher nur mit rund der Hälfte ihres Wertes veranschlagt worden sind. Bei vermieteten Immobilien wird ein Abschlag von 10 % vom Verkehrswert vorgenommen.

Was gilt für Erben von Familienbetrieben?

Wenn Firmenerben den Betrieb über 10 Jahre bei konstanter Lohnsumme weiterführen, bleibt die Erbschaft steuerfrei. Führt der Erbe die Firma nur 7 Jahre weiter, muss er anschließend 15%Steuern auf das Betriebsvermögen bezahlen, wenn in dem 7-Jahres-Zeitraum mindestens das 6,5-fache der jährlichen Lohnsumme gezahlt wird.Wenn der Betrieb vor Ablauf der 7-Jahres-Frist abgegeben wird, fällt die Steuer anteilig an. Wahlrecht zwischen dem alten und dem neuen Recht Im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 kann der Erbe zwischen der Anwendung des alten Erbschaftsteuerrechts und des neuen Rechts wählen. Das Wahlrecht erstreckt sich jedoch nicht auf die neuen, höheren Freibeträge. In einzelnen Konstellationen kann es sinnvoll sein, einen Antrag auf Besteuerung nach dem alten Recht zu wählen. Bei der Nachlassgestaltung sowie der lebzeitigen Übertragung von Vermögen müssen die Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungssteuer dringend beachtet werden. Es empfiehlt sich daher, bei Gestaltungen der Vermögensnachfolge rechtlichen Rat einzuholen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

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