Einen Zweikampf,
den wir scheuen, gibt es nicht!

Wir nehmen Ihnen die Last ab und kümmern uns um die Details.

Das Wichtigste rund um den Pflichtteil

Grundsätzlich kann der Erblasser frei testieren. Er wird jedoch durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Das Pflichtteilsrecht kommt zur Anwendung, wenn der Erblasser in seinem Testament nächste Angehörige nicht bedacht hat. Es sichert nächsten Verwandten, welche enterbt wurden, einen Teil des Nachlasses. In einem solchen Falle kann der betroffene Angehörige seinen Pflichtteil geltend machen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Mronz, Kanzlei F.E.L.S in Bayreuth zeigt das Wichtigste rund um den Pflichtteil auf:

Grundsätzlich kann der Erblasser frei testieren. Er wird jedoch durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Das Pflichtteilsrecht kommt zur Anwendung, wenn der Erblasser in seinem Testament nächste Angehörige nicht bedacht hat. Es sichert nächsten Verwandten, welche enterbt wurden, einen Teil des Nachlasses. In einem solchen Falle kann der betroffene Angehörige seinen Pflichtteil geltend machen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Mronz, Kanzlei F.E.L.S in Bayreuth zeigt das Wichtigste rund um den Pflichtteil auf:

  • Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles. Es muss also ausgerechnet werden, wie hoch der gesetzliche Erbteil ist. Von diesem Wert steht dem Pflichtteilsberechtigten dann die Hälfte zu. 
     
  • Den Pflichtteil können nur die folgenden nächsten Angehörigen geltend machen:
    • Abkömmlinge, das sind die Kinder, Enkel, Urenkel des 
    • Erblassers. Die Enkel sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn die näheren Abkömmlinge (Kinder) beim Erbfall nicht mehr vorhanden sind
    • Ehegatten
    • Eltern, wenn keine Abkömmlinge (mehr) vorhanden sind
    • Partner einer eingetragenen Lebens-gemeinschaft.
       
  • Geschwister und Großeltern des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt.
     
  • Der Pflichtteil kann im Testament nur unter äußerst engen Grenzen entzogen werden. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte 
    • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet;
    • sich eines Verbrechens gegenüber den vorgenannten Personen schuldig macht;
    • dem Erblasser gegenüber die gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht verletzt;
    • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist und die Teilhabe am Nachlass unzumutbar ist.

Der früher geltende Pflichtteilsentziehungsgrund des sogenannten „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ berechtigt den Erblasser nicht mehr, den Pflichtteil zu entziehen. 

  • Der Pflichtteil wird mit dem Tod des Erblassers fällig. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich im Regelfall gegen die Erben. Im Erbfall sollte der Pflichtteilsberechtigte zunächst den Erben eine Frist zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses setzen. Soweit das Nachlassverzeichnis fristgerecht vorgelegt wird und vollständig ist, kann aus dem Nachlassverzeichnis der entsprechende Pflichtteil berechnet und gegenüber den Erben geltend gemacht werden. 
     
  • Wenn der Erblasser durch lebzeitige Schenkungen versucht, den Pflichtteil „niedrig zu halten“, hat dies Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch. Lebzeitige Schenkungen des Erblassers (z. B. an den Erben), welche in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall stattgefunden haben, werden dem Nachlass hinzugerechnet und erhöhen somit den Pflichtteil. Letztlich ist der zeitliche Abstand der Schenkung zum Erbfall für den Umfang der Berücksichtigung der Schenkung entscheidend. 
     
  • Der Pflichtteilsanspruch verjährt in einer Frist von 3 Jahren. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall und der ihn beeinträchtigten letztwilligen Verfügung des Erblassers.

Lassen Sie sich bei Erstellung eines Testaments und der damit evtl. verbundenen pflichtteilsrelevanten Auswirkungen juristisch beraten.

zum Download​​​​​​​