Einen Zweikampf,
den wir scheuen, gibt es nicht!

Wir nehmen Ihnen die Last ab und kümmern uns um die Details.

Berechtigung bei einem Einzelkonto im Trennungsfall

Im Fall einer Trennung von Ehegatten kommt es immer wieder zu typisch wiederkehrenden Fallkonstellationen. Ein solches Thema ist zum Beispiel die Frage, wem das Guthaben an einem Einzelkonto zusteht. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Michael Schädlich, Kanzlei F.E.L.S stellt die Lösung dieses Problems vor.

Zur Veranschaulichung möge folgendes Beispiel dienen:

Die beiden erwerbstätigen Eheleute, im gesetzlichen Güterstand lebend, haben 15 Jahre zusammen gelebt. Im Zeitpunkt der Trennung befanden sich auf dem Sparkonto des Ehemanns 100.000 Euro. Die Frau verfügt über kein Sparkonto. Der Ehemann hatte sich immer um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert. Nicht verbrauchte Einkünfte wurden jeweils auf das Sparkonto des Ehemannes einbezahlt. Dann stellte sich heraus, dass sich bei Zustellung des Scheidungsantrags das Guthaben auf dem Sparkonto des Ehemannes auf 10.000 Euro reduziert hatte. Die Frau fragt nach ihr insoweit zustehenden Ausgleichsansprüchen.

Bei Einzelkonten gibt es einen gesetzlichen Grundsatz dahingehend, dass der Kontoinhaber allein Berechtigter am Guthaben ist und zwar nicht nur im Außenverhältnis gegenüber der Bank, sondern auch im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten. Das gilt unabhängig davon, von wem die Einzahlungen stammen.

Wie immer in der Juristerei gibt es aber keinen Grundsatz ohne Ausnahme: Lässt sich besonderen Umständen entnehmen, dass die Ehegatten von einer Mitberechtigung des Nicht-Kontoinhabers ausgingen, kommt die Annahme einer stillschweigend begründeten Bruchteilsgemeinschaft (als Folge einer stillschweigenden Abtretung der hälftigen Kontoforderung) im Innenverhältnis der Ehegatten in Betracht. Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Ehegatten können insbesondere Absprachen über die gemeinsame Verwendung des Angesparten sein, zum Beispiel:

Ansparen auf einem Einzelkonto zum Zwecke des späteren Erwerbs eines Familienheims zum Miteigentum

 Ansparen auf einem Einzelkonto für die beabsichtigte Anschaffung einer neuen Wohnungseinrichtung oder eines PKW oder für eine beabsichtigte große Reise.

Sollten sich derartige Absprachen über eine geplante gemeinsame Verwendung nicht feststellen lassen, ist gleichwohl der gewiefte Jurist mit seinem Latein noch nicht am Ende.

Mit Erfolg kann argumentiert werden, dass sich aus den Umständen ergibt, dass die formal dem Vermögen des Ehemannes zugeordneten Ersparnisse beiden Ehegatten zu Gute kommen sollten. Bei der im obigen Beispielsfall gegebenen Form des Sparens dient das Angesparte nach der Lebenserfahrung besonderen Anschaffungen, der Vorsorge für Alter oder Erkrankung oder auch dazu, die Nachkommen zu bedenken. Diesen Grundgedanken hat der BGH schon im Jahr 2002 entwickelt. Seitdem erfreut sich dieses Modell immer mehr Beliebtheit in der Rechtsprechung.

Die Rechtsfolgen der stillschweigend begründeten Bruchteilsgemeinschaft sind, dass das Guthaben den Eheleuten intern im Zweifel hälftig zusteht (§ 742 BGB). Auch die Frage, von wem das Geld stammt, ist unerheblich.

Der Anspruch auf hälftige Teilhabe kann durch Geltendmachung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft und Teilung des Guthabens realisiert werden (§§ 749, 752 BGB).

Bei Abhebungen des Kontoinhabers nach einer Trennung, die über den ihm zustehenden Hälfteanteil hinausgehen (unberechtigter Zugriff), hat der andere Ehegatte einen Ausgleichsanspruch entsprechend dem zu Gemeinschaftskonten entwickelten Grundsätzen.

Im obigen Beispielsfall hat die Ehefrau mithin gegen den Ehemann einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft und Teilung des Guthabens der verbliebenen 10.000 Euro sowie einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich der seit Trennung verbrauchten 90.000 Euro aufgrund des unberechtigten Zugriffs.

Beachtlich ist, dass das Modell der stillschweigend zustande gekommenen Bruchteilsgemeinschaft auch in anderen Fallkonstellationen bei vergleichbarer Interessenlage anwendbar ist, zum Beispiel bei einem nur von einem Ehegatten abgeschlossenen Bausparvertrag, einem Einzelwertpapierdepot oder 
einer Lebensversicherung.

Es gilt mithin: Vorbereitung und Fachwissen sind die Basis des gemeinsamen Erfolges.

zum Download