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Reiserecht im Skiurlaub

Der Winter steht vor der Tür und Tausende von Skifahrern hoffen, ungeachtet des lästigen Schneeräumens und Scheibenkratzens, auf einen schneereichen Winter, um ausgiebig ihrem Sport nachgehen zu können.

Wer nicht oder nicht immer wieder die heimischen Pisten nutzen will, den zieht es oft in die Alpen, wo schneesichere Hänge und wie gepudert wirkende Gipfel warten. Die weiße Pracht kann aber auch zum Problem werden, wenn Frau Holle zu viel des Guten auf die Berge herabschneien lässt, die Skiorte eingeschneit, die Passstraßen unpassierbar und die Heim- oder Anfahrtswege der Skifahrer versperrt sind. Während die Kinder über einen ausgefallenen Schultag noch froh sein mögen, kann es für die Erwachsenen durchaus zum Problem werden, in einem Skiort in den Alpen festzusitzen. Was muss man deshalb also beachten?

1. Hotelkosten bei verlängertem Aufenthalt

Besonders starke Niederschlagsereignisse, die dazu führen, dass sich der Aufenthalt am Urlaubsort wegen gesperrter Straßen verlängert, werden als „höhere Gewalt“ im Sinne des § 651j BGB angesehen, was im Falle eines Pauschalreisevertrages einerseits zu einem beiderseitigen Kündigungsrecht des Reisenden und des Reiseveranstalters führt, und andererseits dazu, dass eventuell anfallende Mehrkosten für die Rückreise geteilt werden. 

Die Kosten für die Verlängerung des Aufenthalts im Hotel sind durch den Reisenden zu tragen. Allerdings zeigen sich Hoteliers in solchen Fällen häufig kulant, wie der österreichische Tourismusverband angibt.

2. Was ist, wenn ich den Urlaubsort erst gar nicht erreiche

Hier kommt es darauf an, ob die Reise über einen Reiseveranstalter oder privat gebucht wurde. Wer privat gebucht hat, muss das Zimmer bezahlen, auch wenn er es nicht bezogen hat, da er das Risiko der Anreise selbst trägt. Anders stellt sich die Situation dar, wenn das Zimmer inklusive Anreise, also eine Pauschalreise gebucht wurde. Hat die Reise schon begonnen und muss etwa ein Reisebus wegen des Wetters umkehren, ist der Reiseveranstalter zum kostenpflichtigen Rücktransport verpflichtet. Der Urlauber kann nur den Preis für die nicht angetretene Übernachtung ersetzt verlangen. Hat die Reise noch nicht begonnen, hat der Veranstalter den Reisepreis komplett zu ersetzen.

3. Umgang mit der Schule

Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen
verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule gem. § 20 Bayerische Schulordnung unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Im Fall fernmündlicher Verständigung ist außerdem eine schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen. Laut einem Sprecher des Kultusministeriums ist ein solch zwingender Grund natürlich gegeben, wenn man eingeschneit ist und nicht aus dem Urlaub zurückkehren

kann.

4. Umgang mit dem Arbeitgeber

Wer am Sonntag noch auf dem Berg festsitzt und am Montag am Arbeitsplatz erscheinen muss, sollte unverzüglich den Arbeitgeber hierüber informieren, da er zur sofortigen Mitteilung über seine Abwesenheit verpflichtet ist. Auf welchem Weg er dies tut (E-Mail, Anruf oder durch Kollegen) ist dem Arbeitnehmer überlassen, er sollte jedoch beachten, dass er bei Streitigkeiten über den Zugang der Mitteilung beweispflichtig ist, weshalb zumindest die Textform (E-Mail) gewählt werden sollte. Ob der Arbeitgeber einen weiteren Urlaubstag gewährt oder einen unbezahlten Fehltag verbucht, ist Verhandlungssache und sollte mit dem Arbeitgeber geklärt werden. 

Ein Vorwand für eine Abmahnung oder gar eine Kündigung kann der Fehltag nicht sein, da es nicht die Schuld des Arbeitnehmers ist, wenn er eingeschneit wird.

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