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Neues Kaufrecht 2022 – Bedeutende Änderungen für Verbraucher (Teil 2)

In Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771) hatte der Gesetzgeber das Kaufrecht mit Wirkung für alle ab dem 01.01.2022 abgeschlossenen Verträge in bedeutenden Punkten reformiert.

Die in diesem Zusammenhang seit dem 01.01.2022 maßgeblichen Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf die Definition des Sachmangelbegriffs (maßgeblichen ist bei Fehlen einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung alleine die Frage, ob die Kaufsache den branchenüblichen Anforderungen entspricht) wurden im Rahmen von Teil 1 dieses Kurzbeitrags am 06.03.2022 bereits erläutert.

Teil 2 der Kurzbeitragsreihe zur Reformierung des Kaufrechts befasst sich mit den neuen eingeführten Regelungen zu digitalen Produkten und Waren mit digitalen Inhalten sowie mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge, auf dessen Grundlage sich wesentliche Neuerungen für Dauerschuldverhältnisse und deren Beendigung ergeben.

Verträge über digitale Produkte und Waren mit digitalen Inhalten

Nach einer umfassenden Ergänzung der §§ 327 ff. BGB enthalten diese nunmehr eigenständige und detaillierte Regelungen für Verträge über digitale Produkte. Erfasst werden unabhängig von der konkreten technischen Ausgestaltung digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen nach Maßgabe der Legaldefinition in § 327 Abs. 2 BGB, beispielsweise Computerprogramme oder das Streaming bzw. der Download von Filmen, Musik, Spielen oder E-Books.

Besondere Vorgaben regelte der Gesetzgeber darüber hinaus für die hiervon abzugrenzenden Waren mit digitalen Elementen. Maßgeblich für die Einordnung einer Kaufsache als Ware mit digitalen Elementen ist nach Maßgabe der Legaldefinition in § 327a Abs. 3 BGB, dass die Ware ihre Funktion ohne ein digitales Produkt nicht erfüllen kann. Typischerweise ist dies bei Smartphones, Spielekonsolen, Saugrobottern oder ggf. auch modernen Fahrzeugen mit Fahrassistenzsystemen wie Abstandsregeltempostaten der Fall. 

Für beide der vorgenannten Vertragstypen sieht der Gesetzgeber über die sonstigen objektiven und subjektiven Beschaffenheitsanforderungen hinaus (vgl. hierzu den 1. Teil des Artikels vom 06.03.2022) eine Updateverpflichtung vor, auf deren Grundlage der Unternehmer für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer über Aktualisierungen zu informieren und diese bereitzustellen hat. Kommt der Unternehmer dieser Updatepflicht nicht hinreichend nach, begründet dies ebenfalls einen Mangel der Ware. Hingegen trägt der Verbraucher die Verantwortung für die sachgemäße Installation der Updates. Basieren Mängel auf einem Fehlen oder einer unsachgemäßen Installation eines Updatens, entfällt die Haftung des Unternehmers.

Stärkung der Verbraucherrechte – Gesetz für faire Verbraucherverträge

Über die Reform des Kaufrechts hinaus haben Bundesrat und Bundestag am 10.08.2021 das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ beschlossen. Dieses stärkt die Rechte von Verbrauchern insbesondere im Hinblick auf Vertragslaufzeiten von Dauerschuldverhältnissen etwa mit Fitnessstudios, Gas- und Stromverträgen, Handyverträgen sowie vergleichbarer Dauerschuldverhältnisse und schützt Verbraucher vor unerwünschten automatischen Vertragsverlängerungen.

 

Vertragslaufzeiten

Verbraucherverträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betreffen, werden oftmals mit einer längeren Laufzeit angeboten. Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu 2 Jahren bleiben auch künftig möglich. Verbraucher sollen größtmögliche Freiheit bei der Vertragswahl und                           -ausgestaltung haben und etwa von Kostenvorteilen bei längeren und flexibleren Laufzeiten profitieren. 

Automatische Vertragsverlängerungen

Zum Schutz der Verbraucher werden strengere Regelungen für stillschweigende Vertragsverlängerungen getroffen. Für Verträge, die ab dem 01.03.2022 abgeschlossen werden, gilt: Allgemeine Geschäftsbedingungen, wonach sich ein Verbrauchervertrag stillschweigend verlängert, sind nur dann wirksam, wenn dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Für Verträge, die vor dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin die alte Regelung, dass stillschweigende Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr möglich sind und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten.

Kündigungsbutton

Über das Internet abgeschlossene Verträge müssen ab dem 01.07.2022 auch online kündbar sein. Zur Umsetzung dieser Vorgaben müssen Unternehmer bei im Internet abgeschlossenen Verträgen verpflichtend einen Online-Kündigungsbutton bereitstellen, der die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen wie z. B. Handyverträgen erleichtert. Erfüllt der Unternehmer die vorgenannten Voraussetzungen nicht, kann ein Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Bestätigungslösung für Energielieferverträge

Lieferverträge für Strom und Gas können nicht mehr ausschließlich über das Telefon abgeschlossen werden. Damit ein telefonisch abgeschlossener Vertrag wirksam wird, muss er künftig „in Textform“ also beispielsweise per E-Mail bestätigt werden. Dies soll Verbrauchern die Möglichkeit geben, den Vertrag und seine Bedingungen vor Vertragsschluss in Ruhe zu prüfen. 

Dokumentationspflicht bezüglich der Einwilligung in Telefonwerbung

Unternehmen müssen zudem künftig die Einwilligung von Verbrauchern in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können.

Abschließende Würdigung

Die Einführung der gesetzlichen Neuregelungen insbesondere betreffend Verträge über digitale Produkte war im Hinblick auf die Digitalisierung des Geschäftsverkehrs überfällig. Gleichzeitig stärkt der Gesetzgeber erneut die Verbraucherrechte insbesondere im Bereich von online abgeschlossenen Verträgen. Die damit einhergehenden Neuerungen sorgen bei vielen Unternehmen für dringenden Handlungs- und Anpassungsbedarf.

Wir beraten Unternehmen bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben in gleicher Weise wie Verbraucher im Hinblick auf die Geltendmachung sich aus den hier dargestellten Neuerungen ergebenden Rechte.

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