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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – Neuerungen und Handlungsbedarf auf Grundlage des MoPeG

Am 17.08.2021 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) verkündet. 

Mit der größten Reform des Personengesellschaftsrechts seit Jahrzehnten verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die gesetzlichen Regelungen an die inzwischen stark durch die Rechtsprechung geprägte Rechtspraxis anzupassen.

 

Die Gesetzesänderungen sind insbesondere für mittelständisch geprägte Unternehmen von hoher praktischer Relevanz. Auf Grundlage des MoPeG kommen einige Neuerungen auf Personengesellschaften, somit insbesondere in der Rechtsform der GbR, OHG und KG geführte Unternehmen, zu.  Dies betrifft nicht nur künftig neu zu gründende Gesellschaften; auch für bereits bestehende Personenhandelsgesellschaften kann sich im Hinblick auf bestehende Strukturen und Gesellschaftsverträge Handlungsbedarf ergeben.

 

Gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR

Bereits seit einer Grundsatzentscheidung des BGH im Jahr 2001 ist die Rechtsfähigkeit der im Rechtsverkehr auftretenden Außen-GbR – das heißt ihre Fähigkeit, als Rechtssubjekt selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein und vor Gericht als Partei zu klagen und verklagt zu werden – in der Rechtsprechung und Literatur unstreitig anerkannt. Die ausdrückliche Aufnahme in die Neufassung von § 705 Abs. 2 BGB führt insoweit zu einer Angleichung der gesetzlichen Regelung an die ohnehin schon vorherrschende Rechtspraxis, sodass sich für eine im Rechtsverkehr auftretende GbR keine maßgeblichen Neuerungen ergeben.

 

Einführung eines GbR-Gesellschaftsregisters

Eine der zentralen Neuerungen des MoPeG ist die Begründung der Eintragungsfähigkeit der GbR in ein neu geschaffenes und bei den Amtsgerichten zu führendes öffentliches Gesellschaftsregister. Das Gesellschaftsregister wird an das Handelsregister angelehnt sein und damit eine vergleichbare Publizitäts-, Transparenz- und Vertrauensschutzfunktion für den Rechtsverkehr erfüllen.

 

Eine allgemeine Eintragungspflicht der GbR wird zwar nicht bestehen. Jedoch wird die Eintragung im Gesellschaftsregister für den Erwerb von in anderen öffentlichen Registern eingetragenen Rechten, beispielsweise den Erwerb von Rechten an Grundstücken, GmbH-Gesellschaftsanteilen, Aktien oder Marken- und Patentrechten erforderlich sein, sodass eine Eintragung zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit erforderlich werden kann. Auch darüber hinaus kann die Eintragung der GbR im Rechtsverkehr Vorteile mit sich bringen, da sie Unsicherheiten über das tatsächliche Bestehen der GbR sowie ihren Gesellschafterbestand und die Vertretungsverhältnisse ausräumt und komplexe anderweitige Garantien überflüssig macht. Mit der Eintragung gehen demgegenüber jedoch auch bisher nicht erforderliche Offenlegungen einher.

 

Auf Grundlage der Eintragung in das Gesellschaftsregister wird die GbR zur eingetragenen GbR („eGbR“). Damit einher geht zum einen die Verpflichtung, den Zusatz „eGbR“ in die Firmierung der GbR aufzunehmen. Die eGbR ist damit auch ein umwandlungsfähiger Rechtsträger i.S.d. Umwandlungsgesetzes.

 

Öffnung der Personenhandelsgesellschaften

für Freiberufler

Künftig werden die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) auch den Angehörigen freier Berufe, beispielsweise Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Ärzten, offenstehen, soweit das Berufsrecht die Organisation in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft zulässt. Damit eröffnet sich Freiberufler neue Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf angestrebte Haftungsbeschränkungen.

 

Weitere Änderungen mit Relevanz für die

gesellschaftsrechtliche Gestaltungen

Sowohl für die GbR, als auch für die Personenhandelsgesellschaften werden sich durch das MoPeG weitere maßgebliche Änderungen der Gesetzeslage ergeben. Neuerungen ergeben sich etwa im Hinblick auf die Stimmkraft und Ergebnisbeteiligung, die sich auf Grundlage der §§ 709 Abs. BGB und 120 Abs. 1 S. 2 HGB jeweils n.F.) nicht mehr nach Köpfen, sondern vielmehr nach den Beteiligungsverhältnissen richtet. Das MoPeG bedeutet damit zugleich das Ende der Gesamthandsgemeinschaft, also der gemeinschaftlichen Zuordnung des gesamten Gesellschaftsvermögens an alle Gesellschafter. Das Vermögen wird vielmehr – vergleichbar einer Kapitalgesellschaft – der Gesellschaft selbst zugeordnet. Änderungen erfahren darüber hinaus die Regelungen betreffend das Beschlussverfahren und Beschlussmängel (§§ 714 BGB, 109 ff. HGB n.F.), den Abfindungsanspruch eines Gesellschafters (§ 728 BGB n.F.), sowie die Nachhaftung des Gesellschafters für Schadensersatzansprüche durch eine zeitliche Begrenzung (§§ 728b Abs. 1 S. 2 BGB, 137 Abs. 1 S. 2 HGB n.F.).

 

Soweit die neuen gesetzlichen Regelungen keine Anwendung finden sollen, werden ggf. entsprechende Anpassungen in den Gesellschaftsverträgen der Personengesellschaften erforderlich.

 

Inkrafttreten der Neuerungen

Die gesetzlichen Neuerungen des MoPeG werden zum 01.01.2024 in Kraft treten. Obwohl sich für bestehende Personengesellschaften eine Übergangszeit ergeben wird, sollte die Zeit bis zum Inkrafttreten genutzt werden, um die Relevanz der eintretenden Neuerungen sowie deren Konsequenzen für die Personengesellschaft im Einzelnen zu prüfen und bestehenden Änderungs- und Anpassungsbedarf festzustellen.

 

Wir beraten Unternehmen zu allen relevanten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des MoPeG.

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