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Hinterbliebenengeld und Kürzungen bei Unfallschäden

Eine immer wieder aufkommende Problematik – selbst bei klaren Unfällen – sind Kürzungen der Versicherer, welche bei Abrechnung des eingereichten Schadens bei einzelnen Schadenspositionen durchgeführt werden.

Eine immer wieder aufkommende Problematik – selbst bei klaren Unfällen – sind Kürzungen der Versicherer, welche bei Abrechnung des eingereichten Schadens bei einzelnen Schadenspositionen durchgeführt werden. Aber auch das im Rahmen einer Gesetzesmodernisierung im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgenommene Hinterbliebenengeld beschäftigt derzeit die Gerichte.

Ulrich Eichbaum, Rechtsanwalt der Kanzlei F.E.L.S in Bayreuth und Fachanwalt für Verkehrsrecht, stellt im Folgenden zwei aktuelle Entscheidungen dar.

AG München: Reparatur nach Gutachten – Versicherer muss bezahlen!

Nicht nur der Geschädigte, sondern auch die Werkstatt darf sich auf das Schadengutachten verlassen. Sie darf den Auftrag, gemäß Gutachten zu reparieren, durchführen, entschied das AG München (Urteil vom 18.4.19, Az.: 344 C 11554/18). Die Werkstatt hatte dabei zunächst gekürzte Schadenersatzansprüche ihres Kunden aus abgetretenem Recht eingeklagt. Der Versicherer hielt dagegen und brachte Einwendungen wegen unnötiger Reparaturen vor. Quasi als vorweggenommenen Regress.

Das AG München gab der Werkstatt (und damit dem Geschädigten) Recht. Nach Auffassung der Münchener Richter ist es alleine Aufgabe der Werkstatt gewesen, im Umfang des Gutachtens zu reparieren. Dieser vertraglichen Pflicht ist die Klägerin vorliegend nachgekommen, so dass Kürzungen im Nachgang wegen unnötiger Arbeiten unbegründet waren.

Kurzum: repariert die Werkstatt nach den Vorgaben und Feststellungen des Gutachters, so sind diesbezüglich nach Meinung der Münchener Richter keine Abzüge bzw. Kürzungen erlaubt.

LG Tübingen: das Hinterbliebenengeld für Angehörige

Mit dem LG Tübingen hat sich ein Gericht wohl erstmals mit der Frage beschäftigt, wie das Hinterbliebenengeld zu bemessen ist. Anlass war ein Verkehrsunfall, bei dem der Ehemann der Klägerin tödlich verletzt wurde. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 17.5.19 (Az.: 3 O 108/18) der Witwe ein Hinterbliebenengeld von 12.000 Euro zugesprochen, jedem Kind 7.500 Euro und dem Bruder 5.000 Euro.

Zu unterscheiden galt es vor allem, da das Gericht einen Anspruch der Ehefrau bzw. weiterer Kläger auf Schmerzensgeld nicht nachkam. Ein Anspruch nach dem nunmehr im Gesetz geregelten Hinterbliebenengeld bejahten die Richter hingen schon.

Für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes reichte es selbst bei der Ehefrau nicht, obgleich sie ärztliche Bescheinigungen über eine abnorme Trauerreaktion gesichert und über eine schwere Trauerreaktion vorgelegt hatte.

Auch dem Bruder blieb ein Schmerzensgeld versagt. Er hatte den Unfall und seine Folgen als Motorradfahrer persönlich miterlebt.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Hinterbliebenengeldes nach § 844 Abs. 3 S. 1 BGB bzw. § 10 Abs. 3 S. 1 StVG (in Kraft seit 22.Juli 2017) lagen bei den Klägern vor.

Auch dem Bruder wurde das erforderliche besondere persönliche Näheverhältnis zugesprochen, obwohl Geschwister in der Vermutungsregelung des § 844 Abs. 3 S. 2 BGB bzw. § 10 Abs. 3 S. 2 StVG nicht genannt sind.

Folglich sollte bei der Abwicklung eines Unfallschadens gegenüber der Versicherung mit anwaltlicher Hilfe und gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Gutachters unverzüglich die Anspruchsbezifferung erfolgen, um im Nachgang auftretenden Ärger von Beginn an zu vermeiden. Auch bezüglich der neuen Regelung des Hinterbliebenengeldes empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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