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„Eltern haften für ihre Kinder“ – oder doch nicht?

Eine immer wieder aufkommende Problematik sind Schadensfälle, bei denen Kleinkinder oder Jugendliche Beschädigungen am Eigentum Dritter verursachen. Beispielhaft sei ein Unfall mit einem Tretroller genannt, bei dem ein Kind an ein geparktes Fahrzeug stößt. Hierbei stellt sich immer wieder die Frage nach der rechtlichen Verantwortlichkeit von Kindern bzw. in welcher Form Eltern haftbar gemacht werden können.

Ulrich Eichbaum, Rechtsanwalt der Kanzlei F.E.L.S in Bayreuth und Fachanwalt für Verkehrsrecht, stellt im Folgenden hierzu eine Übersicht dar.

Frage der Deliktsfähigkeit

Nicht in allen Fällen müssen Kinder oder Eltern haften. Es kommt immer auf den Einzelfall an, der geprüft werden muss. Zunächst muss hierbei die Prüfung der Deliktsfähigkeit des Kindes erfolgen. Wenn Kinder ihr Verhalten und die Konsequenzen daraus nicht überblicken können, gelten sie als deliktsunfähig. Kinder unter sieben Jahren haften überhaupt nicht (§ 828 Abs. 1 BGB). Im Straßenverkehr gilt das sogar bis zum Alter von zehn Jahren (§ 828 Abs. 2 BGB). Ob ein minderjähriges Kind, das älter als sieben Jahre ist, für den verursachten Schaden haftet, richtet sich nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes.

Das Landgericht Bonn hatte die Anwendung des § 828 Absatz 2 BGB zugunsten eines achtjährigen Kindes abgelehnt, das mit dem Fahrrad auf dem Gehweg unterwegs war und ein dort geparktes Auto beschädigte. Die Richter verneinten die Haftung des Kindes, weil es vor dem Unfall bereits an mehreren geparkten Autos vorbeigefahren war, ohne die Fahrzeuge zu beschädigen. (BGH, Urteil v. 30.06.2009, Az.: VI ZR 310/08).

Haften womöglich die Eltern?

Im nächsten Schritt, sofern das Kind nicht verantwortlich ist, kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern hinterfragt werden. Insbesondere ältere Kinder müssen nicht ständig beaufsichtigt werden. Wenn das Kind, das den Schaden verursacht hat, noch deliktsunfähig ist und die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, hat der Geschädigte keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung.

So haften Eltern nur für den Schaden, den ihre Kinder verursachen, falls sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dies regelt der Gesetzgeber in § 832 BGB. Hierbei stellt sich aber immer wieder die Frage, welche Aufsichtspflichten Eltern von minderjährigen Kindern haben?

Das richtet sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern.

Von Bedeutung sind dabei das Alter, der Charakter des Kindes und die konkrete Situation. Je jünger und unvernünftiger das Kind ist, desto mehr müssen Eltern es beaufsichtigen. Dabei gelten laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs verschiedene Grundsätze (Urteil vom 24. März 2009, Az. VI ZR 51/08):

So ist z.B. bei Sieben- bis Achtjährigen keine regelmäßige Kontrolle erforderlich. Kinder in diesem Alter können im Freien auch ohne Aufsicht spielen. Es genügt, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen.

Das bekannte Schild – „Eltern haften für ihre Kinder“

Vielerorts, z.B. an Baustellen, werden Schilder montiert, welche Eltern vor Haftungsansprüchen warnen sollen. Bekannt ist hier insbesondere das Schild „Eltern haften für ihre Kinder!“. Der Aufsteller solcher Hinweise meint oftmals, dass durch dieses Schild die oben genannten gesetzgeberischen Voraussetzungen umgangen werden könnten. Dies ist aber nicht der Fall, sodass weiterhin eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.

Grundsätzlich sollte zur Haftungsbewertung ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

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