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Düsseldorfer Tabelle 2020, Mehr- und Sonderbedarf

Wenn ein Kind nach der Trennung seiner Eltern überwiegend bei einem Elternteil aufwächst, ist der andere verpflichtet, Kindesunterhalt zu bezahlen.

Die Unterhaltssätze für Kinder, die in der Düsseldorfer Tabelle geregelt sind und den so genannten Grundbedarf eines Kindes, wie Unterkunft, Verpflegung und Kleidung umfassen, sind für das Jahr 2020 erneut gestiegen.

Die Änderungen und was passiert, wenn das Kind plötzlich zum Beispiel eine Zahnspange benötigt oder ein teures Hobby aufnehmen will, stellt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Michael Schädlich, Kanzlei F.E.L.S, vor:

Düsseldorfer Tabelle 2020

Ab dem 01.01.2020 ist die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. Für minderjährige Kinder von getrenntlebenden Eltern steigen die Sätze in der untersten Einkommensgruppe um 15 bis 21 Euro im Monat. Die Mindestbeträge, die bei einem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen bis 1.900 Euro zu bezahlen sind, stellen sich wie folgt dar:

Kinder unter 6 Jahren erhalten mindestens 369 Euro, Zahlbetrag nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils 267 Euro.

Kinder zwischen 6 und 11 Jahren erhalten mindestens 424 Euro, Zahlbetrag nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils 322 Euro.

Kinder von 12 bis 17 Jahren erhalten mindestens 497 Euro, Zahlbetrag nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils 395 Euro.

Der Bedarfssatz von Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, steigt deutlich von 735 auf 860 Euro.

Allerdings ändert sich erstmals seit 2015 auch der sogenannte Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zusteht.Der Selbstbehalt von nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt von 880 auf 960 Euro, der von Erwerbstätigen von 1.080 auf 1.160 Euro, inkludierend eine gezahlte Warmmiete von 430 Euro. Sollten die Wohnkosten den Betrag überschreiten und nicht unangemessen sein, kann dieser im Einzelfall angemessen erhöht werden.

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Es gibt weiterhin Kosten für Kinder, die nicht vom Grundbedarf der Düsseldorfer Tabelle umfasst sind. Die Rechtsprechung unterscheidet hier zwischen Mehr- und Sonderbedarf.

Mehrbedarf liegt vor bei regelmäßig anfallenden Kosten, die die üblichen Kosten zum Lebensbedarf übersteigen und andauernde Mehrausgaben darstellen, die zum Lebensbedarf des Kindes gehören.

Ein Sonderbedarf ist ein unregelmäßig, außerordentlich hoher Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht vorhersehbar war.

Er tritt plötzlich auf, so dass er nicht aus den regelmäßigen Unterhaltsleistungen angespart werden kann.

Für anerkennenswerten Zusatzbedarf gilt, dass hierfür nicht allein der unterhaltspflichtige Elternteil haftet, sondern vielmehr beide Elternteile anteilig nach den Einkommensverhältnissen den Mehr- und Sonderbedarf tragen müssen.

Beispiele für Mehrbedarf:

Krankheitsbedingte Mehrkosten bei Behinderung eines Kindes, Kindergartenkosten, Hortkosten, Nachhilfekosten, Kosten für die Unterbringung in einer Privatschule, Förderung des künstlerischen Talents des Kindes (BGH, Az. XII ZR 152/99). Bei teuren Hobbys, wie zum Beispiel Reiten müssen die kostenverursachenden Maßnahmen sachlich begründet sein, wie z. B. die ursprünglich gemeinsame Entscheidung der Eltern, dem Kind dieses Hobby zu ermöglichen.

Beispiele für Sonderbedarf:

Unvorhergesehene Krankheitskosten, die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung, die Erstausstattung eines Neugeborenen, von der Krankenkasse nicht übernommene Kosten für eine stationäre Behandlung, Verfahrens-kostenvorschuss, Anschaffung eines Behindertenfahrzeugs, angemessene Kosten eines Computers können beim Schulkind ausnahmsweise Sonderbedarf sein, Kosten eines teuren Musikinstruments können für ein begabtes Kind unter Umständen als Sonderbedarf anerkannt werden, Umzugskosten und die Kosten der Einrichtung einer neuen Wohnung können Sonderbedarf und unter Umständen neben dem laufenden Ehegattenunterhalt zu erstatten sein.

Nicht als Sonderbedarf angesehen werden in der Regel Schulbücher, Urlaubskosten, Kosten für eine Konfirmation, da absehbar und deswegen nicht überraschend (BGH, Az. XII ZR 4/04), Kosten für Klassenfahrten sind umstritten.

Einzelfragen in diesen Zusammenhängen sind teilweise sehr komplex. Als Fachanwalt mit mehr als 20 Jahren Berufserfahrung stehe ich bei Bedarf gerne an Ihrer Seite, denn: Nur wer Zusammenhänge erkennt, kann klare Strukturen und optimale Ergebnisse schaffen.

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