Einen Zweikampf,
den wir scheuen, gibt es nicht!

Wir nehmen Ihnen die Last ab und kümmern uns um die Details.

Die Steuerklassen im Trennungsjahr

Bevor eine Scheidung ausgesprochen werden kann, ist in der Regel das Trennungsjahr einzuhalten. In der Praxis tritt oft die Frage auf, welche Steuerklassen im Trennungsjahr gelten und wann eine Steuerklasse umzustellen ist.

Bevor eine Scheidung ausgesprochen werden kann, ist in der Regel das Trennungsjahr einzuhalten. In der Praxis tritt oft die Frage auf, welche Steuerklassen im Trennungsjahr gelten und wann eine Steuerklasse umzustellen ist. Antworten hierauf gibt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Michael Schädlich, Kanzlei F.E.L.S:

Es ist festzustellen, dass schon vielfach die unrichtige Annahme vorherrscht, dass die Steuerklassenänderung erst mit der Scheidung durchzuführen ist.

Dies ist unrichtig. Zu beachten ist, dass das familienrechtliche Trennungsjahr sich vom steuerrechtlichen Trennungsjahr unterscheidet. Der steuerrechtlich maßgebende Stichtag ist der 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem die Eheleute die Trennung vollzogen haben. Danach endet steuerlich das Trennungsjahr.

In Konsequenz ist das steuerliche Trennungsjahr mithin kürzer als die zwölf Monate, die beim familienrechtlichen Trennungsjahr einzuhalten sind.

Wichtig ist, dass die Mitteilung gegenüber dem Finanzamt im Bezug auf das Trennungsjahr rechtzeitig erfolgt. Die Steuerklassen werden sodann richtigerweise zum darauffolgenden Jahre geändert.

Spätestens mit Ablauf des steuerrechtlichen Trennungsjahres ist mithin dringend zu empfehlen, die Steuerklassen anzupassen.

Beispiele Ablauf Trennungsjahr

Ist die Ehe kinderlos, erhalten beide Ehepartner die Steuerklasse I. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, ist der kinderbetreuende Elternteil berechtigt, die Steuerklasse II zu wählen.

Der Ehegatte, der zuvor in die Steuerklasse III eingestuft war, wird sodann in die Steuerklasse I eingestuft und zahlt künftig mehr Steuern, während der andere, der in die Steuerklasse II oder I aus der Steuerklasse V wechselt, dann mehr Nettolohn ausbezahlt erhält.

Waren beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingestuft, erfolgt die Einstufung in die Steuerklasse I, mit der Folge dass sich netto wenig ändert.

Steuerklassenwechsel im Trennungsjahr

§ 28 b EStG regelt die Lohnsteuerklassen sowie die Zahl der Kinderfreibeträge. Ein in die Steuerklasse III oder V eingestufter Ehegatte kann aufgrund einer Gesetzesänderung nunmehr auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten sofort in die Steuerklasse IV wechseln, mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden (einseitiger Antrag auf Steuerklassenwechsel von III/V zu IV/ VI, Art. 11 Abs. 2 StUmgBG, § 38 b Abs. 3 Satz 2 EStG n.F.).

Diese Anträge sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu stellen und von dem Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben. Die Einstufung in eine günstige Lohnsteuerklasse wie Steuerklasse III kann dann sinnvoll sein, wenn zu erwarten ist, dass ein Ehegatte demnächst Lohnersatzleistungen (Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld) beanspruchen wird. Die Höhe der Lohnersatzleistung richtet sich in der Regel nach dem Nettogehalt der Arbeitnehmer/des Arbeitnehmers, das bei einer günstigen Lohnsteuerklasse höher ist als bei einer ungünstigen.

zum Download