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Unterhalt nicht miteinander verheirateter Eltern

In den letzten Jahren haben sich die Formen des Zusammenlebens von Familien rasant geändert. Der Anteil der nicht ehelich geborenen Kinder hat sich erheblich gesteigert.

In den letzten Jahren haben sich die Formen des Zusammenlebens von Familien rasant geändert. Der Anteil der nicht ehelich geborenen Kinder hat sich erheblich gesteigert. Dies hat zur Folge, dass der Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB stark an praktischer Bedeutung zugenommen hat.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Michael Schädlich, Kanzlei F.E.L.S stellt die wichtigsten Inhalte dieses Anspruchs vor.

Nicht eheliche Lebenspartner sind einander grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig, soweit sie keine vertraglichen Unterhaltsregelungen für die Dauer des Zusammenlebens bzw. für die Zeit nach Beendigung der Gemeinschaft treffen. Ein Anspruch auf Unterhalt ergibt sich aber nach § 1615 l BGB, wenn aus der Beziehung ein Kind hervorgeht. Soweit von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, ist der Vater dann unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie kann verlängert werden, solange und soweit es der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Die Vorschrift enthält vier zu unterscheidende Unterhaltstatbestände:

a. Unterhalt aus Anlass der Geburt

Hiernach hat der Vater der unverheirateten Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Der Unterhaltsanspruch stellt sicher, dass die Mutter in diesem Zeitraum keinem Erwerb nachgehen muss. Maßgeblich für die Berechnung ist der voraussichtliche Geburtstermin.

b. Schwangerschafts- und Entbindungskosten

Der Anspruch auf Zahlung der durch die Schwangerschaft oder die Entbindung entstehenden erforderlichen Kosten ist nicht zeitlich begrenzt. Es ist aber für diesen Anspruch Kausalität erforderlich. Erstattungsfähig sind alle mit der Entbindung unmittelbar zusammenhängen Kosten (z. B. Arzt, Hebamme, Klinik usw.) wie auch durch die Schwangerschaft oder durch Entbindung entstehende weitere notwendige Aufwendungen (z. B. Schwangerschaftsgymnastik und -garderobe). Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Säuglingserstausstattung ist jedoch nicht ersatzfähig. Der Bedarf der Mutter und damit die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich nach ihrer Lebensstellung.

c. Unterhalt wegen Schwangerschaft oder Krankheit

Kann die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachkommen, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, Unterhalt zu gewähren. Die Ursächlichkeit zwischen unterbliebener Erwerbstätigkeit und den Folgen oder Komplikationen der Schwangerschaft oder der Entbindung ist ausreichend. Der Anspruch scheitert jedoch, wenn die Erwerbslosigkeit bedingt ist durch eine schwangerschaftsunabhängige Erkrankung oder die Mutter bereits vor der Schwangerschaft erwerbslos war.

d. Betreuungsunterhalt des nicht verheirateten Elternteils

Dieser Unterhaltsanspruch ist von großer praktischer Bedeutung. Der Unterhaltsanspruch setzt die Betreuung des Kindes durch die Mutter voraus. Der betreuende, nicht verheiratete Elternteil, hat bei vorhandener Bedürftigkeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes stets einen Unterhaltsanspruch.

Nach Ablauf der drei Jahre ist eine Verlängerung des Anspruches möglich, solange und soweit dies der Billigkeit im Einzelfalle entspricht. Die Betreuung eines bis zu drei Jahre alten Kleinkindes durch einen nicht verheirateten Elternteil steht einer Erwerbspflicht entgegen. Die Mutter ist nicht auf eine Fremdbetreuung zu verweisen. Sie muss nicht den Nachweis führen, dass sie nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind anderweitig versorgt werden kann.

Damit ist der betreuende Elternteil für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes unterhaltsberechtigt. Dieser Zeitraum verlängert sich aus Billigkeitsgründen, insbesondere wenn die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung dies erfordern.

Die Lebensstellung der Mutter bestimmt dabei ihren Unterhaltsbedarf. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts richtet sich daher nach der Lebensstellung der Mutter vor der Geburt des Kindes. An der Lebensstellung des Vaters nimmt die Mutter entgegen nicht teil. Die Mutter muss mithin ihren Bedarf konkret darlegen.

Dies bedeutet, dass in der Regel der Verdienstausfall der Mutter der Maßstab für die Ermittlung ihres Bedarfs ist. Hat sie vor der Geburt Erwerbseinkommen erzielt, richtet sich ihr Bedarf nach ihrem damaligen Einkommen. Zum Bedarf der Mutter zählen auch die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung, nicht jedoch die Altersvorsorge.

Als Maßstab für die Höhe des Unterhalts für eine nicht eheliche Mutter ohne vorausgegangene Erwerbstätigkeit kann der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen in Höhe von derzeit monatlich 880 Euro herangezogen werden. Begrenzt wird der Unterhaltsanspruch der Mutter durch die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Vaters unter Beachtung des angemessenen Selbstbehalts der ihm verbleiben muss in Höhe von gegenwärtig 1.200 Euro.

Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Betreuungsunterhaltsanspruch umgekehrt wie dargestellt gegen die Mutter zu.

Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist teilweise sehr komplex. Die Hinzuziehung eines kompetenten Familienrechtsanwaltes hilft, teure Fehler zu vermeiden.

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