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Der funktional erweiterte Ehevertrag

Die Begrifflichkeit Ehevertrag ist allgemein bekannt. In der anwaltlichen Praxis bilden sich aber auch weitere Vertragstypen heraus, die sich nach bestimmten Anlässen des ehelichen Zusammenlebens unterscheiden.

Diese Ehegattenvereinbarungen werden durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Michael Schädlich, Kanzlei F.E.L.S im Folgenden vorgestellt:

a) Krisen-Ehevertrag

Zwischen Scheidungsvereinbarungen und vorsorgenden Eheverträgen zu Beginn der Ehe lässt sich der Krisen-Ehevertrag einsortieren. Sein Anlass ist die persönliche oder auch finanzielle Krise von Eheleuten während ihrer (zunächst) fortbestehenden Ehe. Dieser Vertragstyp kann den konkreten Krisenanlass als singuläres Ereignis zwischen den Ehegatten regeln. Es können aber auch vertragliche Regelungen herbeigeführt werden, wie sie typischerweise in einer Getrenntlebend- und/ oder Scheidungsvereinbarung zu finden sind. In einer Mehrheit von Fällen besteht (noch) keine konkrete Scheidungsabsicht. Ein mögliches Scheitern wird jedoch für möglich erachtet. Auch wenn der einzelne Krisenregelungsanlass im persönlichen Bereich der Eheleute zu finden ist, enthalten diese Verträge regelmäßig insbesondere Vereinbarungen zu den güterrechtlichen Verhältnissen.

b) Getrenntlebendvereinbarung

Auch diese Vertragsform geht nicht notwendig von einer konkreten Scheidungsabsicht aus. Allerdings wird die eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes beendet und soll auch nicht wiederhergestellt werden. Es besteht auch kein gesetzlicher Anspruch auf die Wiederherstellung einer solchen. Solche Verträge enthalten regelmäßig und sachgerecht einen Güterstandswechsel (von der Zugewinngemeinschaft) in die Gütertrennung, sowie konkrete Abreden zur Durchführung des Zugewinnausgleichs. Während der Getrenntlebenszeit wollen die Ehegatten regelmäßig weder den Folgen einer zukünftigen Ausgleichsberechnung, Auskunftsansprüchen, noch den Verfügungsbeschränkungen des Gesetzes unterliegen. Typisch sind auch „vorsorgende“, nämlich scheidungsbezogene Regelungen zum Versorgungsausgleich, dessen Wirkungen für den Fall einer späteren, nicht ausschließbaren Scheidung auf den Zeitpunkt des Eintritts des Getrenntlebens begrenzt werden sollen. Hinzu kommen Vereinbarungen zur Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens, zur Konkretisierung des Getrenntlebensunterhalts, zur Verteilung der Haushaltsgegenstände, zur Handhabung von Steuerfragen. Ggf. regeln die getrenntlebenden Ehegatten in Bezug auf gemeinsame (minderjährige) Kinder Fragen der Obhut, des Kindesunterhalts, des Sorge- und des Umgangsrechts. Gelegentlich finden sich hierin auch Schiedsgerichtsklauseln und Schlichtungsabreden. Für den letztlich nicht ausschließbaren Fall einer späteren Scheidung enthalten solche Vereinbarungen auch vorsorgende Abreden, z. B. zum nachehelichen Unterhalt.

c) Scheidungsvereinbarung

Diese bezieht sich im Schwerpunkt auf die beabsichtigte, konkret bevorstehende oder bereits verfahrensrechtlich eingeleitete Scheidung der Eheleute. Sie ist insbesondere ein Instrument der einvernehmlichen Scheidung. Die Zusammensetzung einzelner Regelungsinhalte ist weitgehend offen. Scheidungsvereinbarungen enthalten in der Regel konkrete Bestimmungen zum Nachscheidungsunterhalt (= Dauerschuldverhältnis, das erst mit Rechtskraft der Scheidung beginnt), zum Versorgungsausgleich, zur güterrechtlichen Abwicklung und insgesamt zur Vermögensauseinandersetzung und zwar auch, soweit sie über güterrechtliche Fragen hinausgeht. Umfasst sind in der Regel auch Regelungen zur Ehewohnung, Haushaltsgegenständen und erbrechtlichen Fragen, insbesondere betreffend ein während der Ehe errichtetes gemeinschaftliches Testament oder eines Ehegattenerbvertrages. Im Einzelfall ist ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht angezeigt. Auch kann es zur Rechtswahl des Scheidungsstatuts kommen. Auch finden sich dort Abreden zu den Kosten der Ehescheidung oder zum ehelichen Namensrecht.

Die Gestaltung von ehelichen Verträgen ist komplex.
Insoweit gilt: Nur wer die Zusammenhänge erkennt, kann optimale Ergebnisse erreichen.

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