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Das Wichtigste zum Erb- und Pflichtteilsverzicht

Ein zukünftiger Erbe kann schon zu Lebzeiten mit dem Erblasser einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gegen eine Abfindung vereinbaren. Eine solche Gestaltung kann interessant sein, um z.B. späteren Streit im Erbfall zu vermeiden. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Mronz, Kanzlei F.E.L.S/Bayreuth, erklärt, was es mit dem Erb- und Pflichtteilsverzicht auf sich hat und was zu beachten ist.

Ein zukünftiger Erbe kann schon zu Lebzeiten mit dem Erblasser einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gegen eine Abfindung vereinbaren.
Eine solche Gestaltung kann interessant sein, um z.B. späteren Streit im Erbfall zu vermeiden. Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Erbrecht Dr. Thomas Mronz, Kanzlei F.E.L.S/Bayreuth, erklärt, was es mit dem Erb- und Pflichtteilsverzicht auf sich hat und was
zu beachten ist:

  1. Beim sog. Erbverzichtsvertrag verzichtet ein zukünftiger Erbe auf sein gesetzliches Erbrecht. Dieser Vertrag mussnzwischen dem Erblasser und dem Erbanwärter zu Lebzeiten des Erblassers notariell geschlossen werden. Rechtsfolge eines geschlossenen Erbverzichtsvertrages ist, dass der Verzichtende im Erbfall so behandelt wird, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Damit können Personen, die auf das Erbrecht verzichtet haben, und im Regelfall auch deren Kinder, nicht mehr zur Erbfolge gelangen. Als Gegenleistung für den Verzicht wird dem Verzichtenden in der Regel zu Lebzeiten des Erblassers eine Abfindung in Geld zugewandt. Achtung: Bei Vereinbarung eines wirksamen Erbverzichts ist auch ein sog. Pflichtteilsverzicht beinhaltet, so dass der Verzichtende und sein gesamter Stamm im Erbfall auch keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen können.
     
  2. Durch den Pflichtteilsverzichtsvertraug, der ebenfalls notariell abgeschlossen werden muss, verzichtet der Erbe nur für den Fall seiner eventuellen Enterbung auf sein Pflichtteilsrecht. Damit kann der Erbe im Erbfall keinen Pflichtteilsanspruch mehr geltend machen. Wenn der Erblasser aber überhaupt kein Testament errichtet, bleibt das gesetzliche Erbrecht (anders als beim Erbverzicht) erhalten. Auch beim Pflichtteilverzicht erhält der Verzichtende im Regelfall eine entsprechende Abfindung vom Erblasser. Gerade im Zusammenhang mit einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament („Berliner Testament“) kann der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages zwischen Eltern und Kindern sinnvoll sein, um zu vermeiden, dass ein Kind nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend macht.
     
  3. Bis zum Tod des Erblassers kann ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht durch Abschluss eines notariellen Aufhebungsvertrages rückgängig gemacht werden.
     
  4. Wird der Verzichtende vom Erblasser bei Berechnung einer vereinbarten Abfindung getäuscht (z.B. gibt der Erblasser seine Vermögensverhältnisse nicht richtig an), kann der Verzichtende den Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers anfechten. Wenn eine wirksame Anfechtung vorliegt, ist der Verzichtsvertrag von Beginn an nichtig. Nach dem Tod des Erblassers kann eine Anfechtung im Regelfall nicht mehr erklärt werden. In einem solchen Falle muss der getäuschte Verzichtende prüfen, ob und inwieweit er Ansprüche gegen den Erben aufgrund der erfolgten Täuschung des Erblassers vor Abschluss des Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts geltend machen kann.
     
  5. Die oben stehenden Ausführungen zeigen, dass in jedem Einzelfall genau zu prüfen ist, ob der Abschluss eines Erbbzw. Pflichtteilsverzichtsvertrages sinnvoll ist. Lassen Sie sich über die entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten juristisch beraten, um entscheidende Fehler zu vermeiden.

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