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Das Wichtigste rund um die Erbengemeinschaft

Wenn ein Verstorbener mehr als einen Erben hinterlassen hat, besteht eine Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, das heißt, der Nachlass gehört den Erben gemeinschaftlich, alle Miterben werden zunächst Miteigentümer aller Gegenstände des Nachlasses. Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Mronz von der Kanzlei F.E.L.S in Bayreuth zeigt das Wichtigste rund um die Erbengemeinschaft auf:

  • In der Erbengemeinschaft gehören jeder einzelne Nachlassgegenstand und jede einzelne zum Nachlass zählende Forderung allen Miterben gemeinschaftlich. Hieraus folgt, dass ein Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses alleine nie über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen kann.
     
  • Die Miterben haften für Schulden des Erblassers als Gesamtschuldner. Das heißt ein Nachlassgläubiger kann die Miterbengemeinschaft als Ganzes, aber auch einen einzelnen Miterben in Anspruch nehmen. Wenn ein Miterbe in Anspruch genommen worden ist, kann dieser Ausgleich von den anderen Miterben verlangen.
     
  • Jeder Miterbe kann seinen Anteil am Nachlass durch notariellen Vertrag auf eine andere Person übertragen. Wenn ein Miterbe seinen Anteil am Nachlass verkauft, haben zunächst die anderen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht bezüglich des verkauften Erbteils.
     
  • Alle Entscheidungen der Erbengemeinschaft müssen von den Miterben gemeinsam getroffen werden. Dies gilt nicht, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. In einem solchen Falle verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass.
     
  • Bestehen in der Erbengemeinschaft Unstimmigkeiten wegen einer Maßnahme (z. B. Renovierung eines im Nachlass befindliches Hauses), wird in der Regel mit Stimmenmehrheit darüber entschieden, ob die Maßnahme durchgeführt wird oder nicht.
     
  • Eine Erbengemeinschaft ist grundsätzlich darauf ausgerichtet, den Nachlass durch Auseinandersetzung zu verteilen und die Erbengemeinschaft zu beendigen. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann durch Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrages zwischen den Miterben erfolgen. In diesem Vertrag wird geregelt, wer welche Nachlassgegenstände erhält. Sind in dem Nachlass auch Grundstücke vorhanden, ist zu prüfen, ob der Auseinandersetzungsvertrag notariell beurkundet werden muss.
     
  • Ferner kann die Erbengemeinschaft auch dadurch auseinandergesetzt werden, dass ein Miterbe einvernehmlich aus der Erbengemeinschaft ausscheidet (sog. Abschichtung). Im Regelfall wächst der Anteil des ausscheidenden Miterbens durch Zahlung eines Geldbetrages den übrigen Miterben zu.
     
  • Kommt eine einvernehmliche Regelung unter den Miterben nicht zustande, kann eine sogenannte Auseinandersetzungsklage bei Gericht erhoben werden. Mit dieser Klage möchte ein Miterbe die Zustimmung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft zu einem bestimmten Teilungsplan erreichen.
     
  • Sind im Nachlass Grundstücke vorhanden und kommt eine einvernehmliche Lösung unter den Erben nicht in Betracht, kann jeder Miterbe auch die Teilungsversteigerung beantragen.

Durch eine richtige Testamentsgestaltung können Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft vermieden werden. So kann der Erblasser etwa bestimmen, dass einzelne Nachlassgegenstände einem bestimmten Erben ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zufließen sollen. Ein solches Vorausvermächtnis ist regelmäßig vor der Erbauseinandersetzung zu befriedigen. Es ist also sinnvoll, sich bei Erstellung des Testaments juristisch beraten zu lassen, um späteren Streit der Erben zu vermeiden.

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