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Das Wichtigste rund um den Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser benannt, um den letzten Willen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Dr. Thomas Mronz, Kanzlei F.E.L.S, Bayreuth, zeigt im folgendem das Wichtigste rund um das Amt des Testamentsvollstreckers auf:

Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser benannt, um den letzten Willen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Dr. Thomas Mronz, Kanzlei F.E.L.S, Bayreuth, zeigt im folgendem das Wichtigste rund um das Amt des Testamentsvollstreckers auf:

 

  • Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist insbesondere sinnvoll, wenn der Erblasser formale Streitigkeiten bei mehreren eingesetzten Erben vermeiden möchte, den Nachlass bei Minderjährigen oder auch geschäftlich unerfahrenen Erben sichern möchte oder gewährleistet haben will, dass die im Testament angeordneten Auflagen, Vermächtnisse etc. tatsächlich ausgeführt werden.
     
  • Die Person des Testamentsvollstreckers kann vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung benannt werden.
     
  • Soweit der Testamentsvollstrecker nach dem Erbfall die Annahme des Amtes dem Nachlassgericht gegenüber erklärt hat, ist er verpflichtet, unter anderem ein sogenanntes Inventarverzeichnis zu erstellen.
     
  • In diesem Verzeichnis muss das gesamte Vermögen des Erblassers (z. B. Kontostände, Immobilien, Bargeld, Aktien etc.) samt seinen Verbindlichkeiten (z. B. Schulden, offene Rechnungen etc.) dargestellt werden.
     
  • Während der Zeit der Testamentsvollstreckung liegt die Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände einzig und allein beim Testamentsvollstrecker und nicht bei den Erben.
     
  • Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten und das ihm anvertraute Vermögen erhalten und soweit möglich mehren.
     
  • Der Testamentsvollstrecker muss insbesondere die Bestimmungen der letztwilligen Verfügung des Erblassers (z. B. in dessen Testament) umsetzen.
     
  • Bei Beendigung der Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker über seine ausgeübte Tätigkeit Rechnung zu legen.
     
  • Der Testamentsvollstrecker kann für seine Tätigkeit eine Vergütung verlangen. Hat der Erblasser keinen bestimmten Betrag in seinem Testament zu Gunsten des Testamentsvollstreckers verfügt, so besitzt der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
     
  • Der Testamentsvollstrecker hat alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die das von ihm verwaltete Vermögen betreffen.
     
  • In diesem Zusammenhang ist er im Regelfall insbesondere verpflichtet, die Erbschaftssteuererklärung abzugeben.
     
  • Wenn der Testamentsvollstrecker eine ihm obliegende Verpflichtung schuldhaft verletzt, haftet er gegenüber Erben bzw. Vermächtnisnehmern auf Schadenersatz.

 

Aus alledem ergibt sich, dass bei Erstellung einer letztwilligen Verfügung genau beachtet werden sollte, ob und in wieweit die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll ist, um den Willen des Erblassers im Erbfall umzusetzen.

Lassen Sie sich daher bei Erstellung einer letztwilligen Verfügung juristisch beraten.

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