Einen Zweikampf,
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Das Wesen der Ehe

Die Scheidung einer Ehe geht schnell. Werden die Fragen des Scheidungsrichters

  • Leben Sie bereits seit über einem Jahr getrennt?
  • Gab es seit der Trennung noch eheliche Gemeinsamkeiten?
  • Betrachten Sie die Ehe als gescheitert?
  • Möchten Sie geschieden werden?

von den Parteien einvernehmlich beantwortet, war dies das letzte Einvernehmen der Ehe. Nach ca. zehn Minuten ist das, was einem über Jahre, manchmal Jahrzehnte miteinander verband, gewesen.

Die Scheidungsquoten in Deutschland sind hoch. Wöchentlich kann man in Zeitschriften Ratschläge und Tipps für eine gelungene Liebe und Ehe lesen. Eine andere Quelle, die sich sehr intensiv mit dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft auseinandersetzt, dem schnelllebigen Zeitgeist aber als zu trocken und verstaubt gilt und deswegen außen vor bleibt, ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Dennoch findet sich dort zu den Bausteinen einer Ehe Interessantes. Das „Ja-Wort“ bedeutet gem. § 1353 BGB Folgendes:

„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.“

Das Gesetz geht im Grundsatz von der Ehe als auf Lebenszeit angelegten Bund aus. Obwohl das BGB keinen Pflichtenkatalog für Eheleute aufstellt, lässt sich die Verpflichtung zu ehelichen Lebensgemeinschaften im Wesentlichen in drei Gruppen einteilen, die Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft, die Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft und die Pflicht zur Haushaltsführung und Funktionsteilung. Hierzu einige Beispiele:

Weigert sich ein Ehegatte ohne Grund, die häusliche Gemeinschaft vorzunehmen, kann dies zum Ausschluss des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt führen; es ist verboten, ohne Notwendigkeit einen Wohnsitzwechsel vorzunehmen, sofern durch diesen die Gemeinschaft zerstört wird; jeder Ehegatte erhält das Recht auf Mitbenutzung von Hausrat und Wohnung, unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder Güterstand; die Weigerung zur Zeugung oder Empfängnis von Kindern stellt ohne schutzwürdige Belange eine Verletzung der Ehepflicht dar, wie auch die Sterilisation ohne Zustimmung des anderen Ehegatten; sind beide Ehegatten berufstätig, besteht eine Pflicht zur anteiligen Haushaltsführung, im Übrigen ist jeder Ehegatte verpflichtet, in dem von dem anderen geführten Haushalt in angemessenem Umfang mitzuwirken.

Über dies hinaus ist die Ehe aber auch eine Verantwortungsgemeinschaft, welche die Eheleute zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen verpflichtet. Die insoweit bestehenden Pflichten lassen sich in folgende Gruppen einteilen:

  1. Gefahrenabwehr und Hilfe in Notfällen
  2. Beistand und Rücksichtnahme in persönlichen Angelegenheiten
  3. Beistand und Rücksichtnahme in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Man ist mithin verpflichtet, den anderen davon abzuhalten, betrunken Pkw zu fahren, wenn er im Begriff ist, dies zu tun, man hat die Privat- und Intimsphäre des anderen zu respektieren, man hat auch auf die religiösen oder sittlichen Anschauungen des anderen Rücksicht zu nehmen und man hat es zu unterlassen, dem anderen die eigenen Lebensformen aufzuoktroyieren.

Zugegeben, all das klingt nicht sonderlich romantisch oder spektakulär, dennoch sollte man sich immer wieder vor Augen führen, dass Pflichtbewusstsein, Verantwortung, Beistand und gegenseitige Rücksichtnahme das Wesen einer glücklichen und langen Liebe/Ehe bilden. Bei Missachtung ist die Ehe schneller gewesen, als gedacht und es kann gelten:

Erst kommt die Liebe, dann der Alltag, dann Rechtsanwalt Schädlich.

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