Einen Zweikampf,
den wir scheuen, gibt es nicht!

Wir nehmen Ihnen die Last ab und kümmern uns um die Details.

Aufgepasst, wenn es kracht!

Die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge weltweit, aber auch in Deutschland wächst ständig – und mit ihr auch die Zahl der Verkehrsunfälle.

 

Laut Auskunft des Statistischen Bundesamtes für Deutschland ereigneten sich im Jahr 2014 insgesamt 2402976 polizeilich erfasste Verkehrsunfälle in der Bundesrepublik. Die tatsächliche Zahl dürfte weit über dieser Angabe liegen, da viele Unfälle bei klarer Schuldfrage oder vorhandenen Zeugen ohne Herbeirufen der Polizei geregelt werden. Viele Autofahrer sind sich unsicher, wie man sich bei einem Unfall korrekt verhält: Muss in jedem Fall die Polizei gerufen werden? Reicht es mit dem Unfallgegner die Telefonnummern auszutauschen? Was habe ich für Ansprüche?

Was tun bei einem reinen „Blechschaden“?

Um bloß nichts falsch zu machen, warten Autofahrer häufig lieber auf die Polizei – auch wenn es nur zu einem geringfügigen Schaden gekommen ist. Das ist bei leichten Blechschäden zwar zulässig, aber nicht in jedem Fall erforderlich. Hier gilt es § 34 StVO zu beachten: danach hat jeder Beteiligte nach einem Verkehrsunfall unverzüglich zu halten, den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden sofort beiseite zu fahren und sich über die Unfallfolgen zu vergewissern. Dagegen sollte bei Unfällen mit Verletzten oder erheblichem Sachschaden immer die Polizei gerufen werden. Bestehen Anzeichen dafür, dass ein Unfallbeteiligter unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, ist ebenfalls zu empfehlen, die Polizei zu verständigen. Anzuraten ist ein solcher Anruf auch, wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt oder wenn an dem Unfall Personen oder Fahrzeuge beteiligt sind, die im Ausland wohnen bzw. zugelassen sind. Wichtig an dieser Stelle: notieren Sie die Namen der aufnehmenden Polizeibeamten bzw. das Aktenzeichen der Polizei. Diese Angaben sind oftmals notwendig, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geht.

Unbedingt Beweise sichern!

Darüber hinaus sollten - gerade in Zeiten moderner Mobiltelefone mit Fotokameras - unbedingt Fotoaufnahmen der Unfallstelle sowie der am Unfall beteiligten Fahrzeuge (mit amtlichem Kennzeichen) gemacht werden. Gerade wenn es oftmals zum Streit über die Schuldfrage im Anschluss an den Unfall kommt, können oftmals Gutachter anhand von Aufnahmen entscheidende Feststellungen zum Unfallhergang treffen. Ebenso sollte der vollständige Name und die Anschrift des gegnerischen Fahrzeugführers notiert werden. Prüfen Sie die Angaben z.B. anhand eines Abgleichs mit dem Personalausweis oder Führerschein, sofern keine Polizei zum Unfall herbeigerufen wird. Zu guter Letzt sollten Sie unbedingt die Namen und Anschriften von Zeugen am Unfallort sichern. Die Versicherungen, gerade auch bei ausländischen Unfallbeteiligten, verlangen oftmals nach „neutralen“ Zeugen, um den Unfallhergang zu klären.

Welche Ansprüche hat der Geschädigte und wer bezahlt diese?

Bei einem nicht von Ihnen verschuldeten Unfall (einem sog. Haftpflichtschaden) trägt grundsätzlich die Versicherung des Unfallverursachers die unfallbedingt anfallenden Kosten. Hierzu zählen unter anderem die Kosten für einen Sachverständigen, einen Rechtsanwalt, einen Mietwagen und die Kosten der Reparatur Ihres beschädigten Fahrzeuges. Dabei haben Sie als Geschädigter jedoch eine Pflicht zur Schadenminderung. Das bedeutet für Sie, dass Sie keine unnötigen Kosten verursachen dürfen, wie zum Beispiel die Anmietung eines überteuerten Mietwagens oder die Wahl einer überteuerten Exklusivwerkstatt bei einem älteren Auto. Auch die sog. Bagatellschadensgrenze, welche nach mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) bei ca. 750,00 € liegt, gilt es bei der Auswahl der Möglichkeiten zur Schadensfeststellung zu beachten. Aber auch für den Geschädigten selbst besteht bei einem Unfall die Gefahr, nicht alles ersetzt zu bekommen. Die umfassende Beratung und Vertretung nach einem Verkehrsunfall setzt aber die zuverlässige Kenntnis der jeweils aktuellen Gesetzes- und Rechtslage voraus. Hinzu kommt, dass gerade zum Schadensersatzrecht in jüngerer Zeit sehr viel neue Rechtsprechung ergangen ist, insbesondere zu verschiedenen Formen der Schadensabrechnung. Der Geschädigte sollte daher die Weichen im eigenen Interesse frühzeitig richtig stellen und einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt aus dem Verkehrsrecht hinzuziehen.

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