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Anhörungsbogen oder Vorladung von Polizei erhalten, was tun?

Man wird schnell panisch, wenn man als Beschuldigter ins Visier der Polizei oder Staatanwaltschaft gerät und plötzlich einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung als Beschuldigter erhält.

Das ist gut nachvollziehbar, denn dieses Verfahren kann mit viel Ärger verbunden sein: Einen später Verurteilten erwarten neben oft verhängten Geldstrafen nicht selten auch andere unangenehme Konsequenzen wie beispielsweise Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung der Taterträge, welche ihrerseits sogar zu einer Privatinsolvenz führen kann. Auch kommen eine Eintragung im Führungszeugnis, Berufsverbot, Untersagung der Gewerbeerlaubnis, Widerruf eines Jagd- oder Waffenscheins oder beamtenrechtliche - sowie ausländerrechtliche Konsequenzen in Betracht.

Schritt 1: Ruhe bewahren

Das Wichtigste ist in erster Linie, in einer solchen Situation Ruhe zu bewahren. Die Ihnen von der Polizei gesetzte Frist zur Stellungnahme sollte Sie nicht einschüchtern. Eine solche Frist ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und kann ignoriert werden. Auch zu einem Vorladungstermin müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen. Es herrscht eine irrige Annahme in der Öffentlichkeit, man sei verpflichtet, den Anhörungsbogen auszufüllen oder zum Vorladungstermin zu erscheinen. Das ist falsch. Das Schlimmste, was Sie machen können, ist mit der Ermittlungsbehörde selbständig zu kommunizieren. Das gilt unabhängig davon, ob Sie schuldig oder unschuldig sind. Das gilt auch unabhängig davon, wie nett und freundlich die Polizeibeamten zu Ihnen sind. (Die Ermittlungsbehörde hat nur das Interesse, die Tat aufzuklären. Die Polizei stellt kein Verfahren ein, weil sie schlechthin die Befugnis dazu nicht hat. Die Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft.)

Schritt 2: Beschränkung nur auf die Pflichtangaben

Zunächst ist festzuhalten, dass (nur) die Angaben zur Person (Vor-, Familien- oder Geburtsname, Geburtsort, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, Wohnort, Staatsangehörigkeit) verpflichtend sind. Falsche Angaben zur Person stellen nach § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit dar. Jedoch sind Sie nicht verpflichtet, diese Angaben schriftlich zu machen oder den Anhörungsbogen zu unterschreiben, da Ihre Unterschrift nicht zu Ihren Personalien im Sinne von § 111 OWiG zählt. Die Pflichtangaben zu Ihrer Person können der Polizei auch telefonisch mitgeteilt werden.

Schritt 3: Das Schreiben der Polizei nochmal lesen: Kommen Sie als Zeuge oder als Beschuldigter in Betracht?

Im Anhörungsbogen bzw. in der Vorladung steht, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter angehört bzw. geladen werden. Als Beschuldigter sollten Sie im Anhörungsbogen oder im Vorladungstermin auf gar keinen Fall Angaben zur Sache machen oder irgendetwas ankreuzen. Machen Sie Gebrauch von Ihrem Schweigerecht. Ihr Schweigen kann Ihnen später keinesfalls negativ angelastet werden. Sie gewinnen aber auch gar nichts, wenn Sie Angaben zur Sache machen. Im Zweifel beschneiden Sie unnötig Ihre künftigen Verteidigungsmöglichkeiten. Eine Möglichkeit zur Klarstellung oder zur Stellungnahme besteht zum späteren Zeitpunkt immer noch. Mit voreiligen Angaben begehen Sie einen Kardinalfehler, welchen sogar der beste Strafverteidiger später nicht aus der Welt schaffen wird. Es gilt der populäre Satz aus Fernsehkrimis: Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden! Und: Ich sage nichts ohne meinen Anwalt. Als Zeuge sollten Sie genauso vorsichtig und überlegt vorgehen. Unter Umständen belasten Sie sich oder Ihre Angehörigen unnötig selbst. Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. So dürfen Verlobte, Ehegatten und nahe Verwandte (z.B. Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Onkel oder Tante) die Aussage verweigern.

Schritt 4: Suchen Sie einen Strafverteidiger auf und bringen Sie Ihren Anhörungsbogen oder die Vorladung zum Termin beim Anwalt mit.

Im Rahmen eines ersten Beratungstermins erörtert Ihr Verteidiger mit Ihnen in der Regel zunächst den Sachverhalt und erklärt Ihnen den Ablauf des Strafverfahrens. Sodann erfolgt die Verteidigungsanzeige an die Ermittlungsbehörde und eine Mitteilung, dass vor Gewährung der Akteneinsicht keine Aussage gemacht wird. Zugleich wird die Akteneinsicht beantragt. Sobald die Akteneinsicht gewährt wird, bespricht Ihr Verteidiger mit Ihnen ausführlich den Akteninhalt sowie das weitere Vorgehen und die Strafprozesstaktik. Es ist auch ratsam, in Konstellationen, wenn Sie nur als Zeuge von der Polizei angeschrieben wurden, einen Verteidiger zu konsultieren, um das eventuell bestehende Aussageverweigerungsrecht durch ihn überprüfen zu lassen. Es ist sogar nicht ausgeschlossen, dass Sie als Zeuge vorgeladen werden, obwohl gegen Sie Ermittlungen als Beschuldigter laufen. Um solche bösen Überraschungen zu vermeiden, sollte man in jedem Fall Vorladungen der Polizei nicht ungeprüft nachkommen und besser sofort einen Verteidiger einschalten.

Schritt 5: Vertrauen Sie Ihrem Strafverteidiger

Bis zum Abschluss des Strafverfahrens sollten Sie versuchen, Ruhe zu bewahren. Vertrauen Sie Ihrem Strafverteidiger. Natürlich ist er kein Zauberer. Dennoch kann ein motivierter Strafverteidiger in einem Strafverfahren für seinen Mandanten Vieles erreichen: Von einer Strafmilderung bis zur Einstellung des Strafverfahrens oder in geeigneten Fällen auch einen Freispruch. Mit einem Strafverteidiger sind Sie jedenfalls auf der sicheren Seite.

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