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Aktuelle Entscheidungen aus dem Verkehrsrecht

Zwei jüngst ergangene Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte befassen sich einmal mehr mit der Frage der Mithaftung eines Falschparkers bzw. der Vollstreckung von Geschwindigkeitsverstößen aus dem Ausland. Ulrich Eichbaum, Rechtsanwalt der Kanzlei F.E.L.S in Bayreuth und Fachanwalt im Verkehrsrecht, stellt im Folgenden diese aktuellen Entscheidungen vor.

 

Mithaftung bei geparktem PKW denkbar

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem eine Versicherung einem Geschädigten Abzüge aufgrund dessen Parkverhalten vorhielt. Im entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer seinen Wagen rechts am Straßenrand geparkt, direkt hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel. Bei Dunkelheit übersah ein anderer Autofahrer das Hindernis und konnte nicht mehr rechtzeitig nach links ausweichen. Er fuhr ungebremst hinten auf das Auto des Falschparkers auf.

Das OLG Frankfurt am Main entschied nun im Urteil vom 06.04.2018 (Az.: 16 U 212/17), dass der Falschparker ein Viertel seines Schadens selbst tragen müsse. Regelmäßig überwiege zwar der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers, so dass auch ein verbotswidrig parkender Fahrer vollen Schadenersatz erhalten kann. Im entschiedenen Fall parkte der Falschparker sein Auto aber in einem gefährdeten Bereich direkt hinter der Verkehrsinsel und machte seinen Wagen zu einer nicht unerheblichen Erschwerung für den fließenden Verkehr. Unter diesen Voraussetzungen trage der Falschparker 25 Prozent Mithaftung.

Haftstrafe für Rasen in der Schweiz in Deutschland

Ein Deutscher Raser wurde wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied nun, dass das Urteil in Deutschland vollstreckt werden kann.

Mit Beschluss vom 25. April 2018 (Az.: 1 Ws 23/18) hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes (OLG) Stuttgart die Vollstreckung gegen einen deutschen Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, aus einem Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Tessin für zulässig erklärt, soweit der Verurteilte darin zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen nach schweizerischem Strafrecht wegen „Gefährdung des Lebens und wiederholter grober qualifizierter Verletzung der Verkehrsregeln“ verurteilt wurde.

Im Jahr 2014 war der Verurteilte mit PKW bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 135 km/h durch den Gotthard-Tunnel gerast und hatte dabei zehn Überholmanöver durchgeführt. Weitere Überholmanöver führte er kurz darauf im Piottino-Tunnel durch. Mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h fuhr er – trotz des Tempolimits von 120 km/h – weiter, auch um der Polizei, die seine Verfolgung aufgenommen hatte, zu entkommen. 

Das Landgericht (LG) Stuttgart hatte mit Beschluss vom 15. März 2018 noch eine Vollstreckung der Strafe abgelehnt, da ein solches Verhalten in Deutschland nur als Ordnungswidrigkeit zu werten sei, wegen der nur eine Geldbuße verhängt werden könnte. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart diesen Beschluss aufgehoben und die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten in der Bundesrepublik Deutschland für zulässig erklärt. Inhaltlich verwies der Senat auf den eindeutigen Wortlaut von § 49 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), wonach auch dann eine im Ausland verhängte Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden kann, wenn hier aufgrund des geahndeten Verhaltens nur Ordnungswidrigkeiten vorlägen.

Auch liege kein Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung vor. Hierfür spricht bereits, dass der deutsche Gesetzgeber mit Wirkung zum 13. Oktober 2017 in Deutschland § 315d Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt habe, der die Nachstellung eines Autorennens in der Absicht der Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit durch (auch nur) eine einzelne Person nunmehr ebenfalls unter Strafe stellt.

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