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„Aber er hat doch geblinkt!“ – Aktuelles aus dem Verkehrsrecht

Eine immer wieder aufkommende Problematik sind Unfälle, bei denen der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nimmt, jedoch im Anschluss nur wenige Kilometer damit fährt.

Eine immer wieder aufkommende Problematik sind Unfälle, bei denen der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nimmt, jedoch im Anschluss nur wenige Kilometer damit fährt. Falsch verstandene Rücksicht führt oft dazu, dass Versicherer die Mietwagenkosten dann vollständig verweigern. Genauso oft beschäftigen die Gerichte Rechtsstreitigkeiten, bei denen das (rechtzeitige) Blinken im Mittelpunkt des Streitfalls steht.

Ulrich Eichbaum, Rechtsanwalt der Kanzlei F.E.L.S in Bayreuth und Fachanwalt für Verkehrsrecht, stellt im Folgenden zwei aktuelle Entscheidungen aus dem Verkehrsrecht dar.

OLG Dresden: gesetzter Blinker alleine ist keine Sicherheit!

Wer an einer Kreuzung in eine Vorfahrtstraße einbiegen will, kann sich nicht allein auf das Blinkzeichen des Vorfahrtberechtigten verlassen. Die sichere Beurteilung der Intention zum Abbiegen muss zusätzlich durch eine deutlich reduzierte Geschwindigkeit oder bereits erfolgtes Einlenken gestützt sein. Dies entschied das OLG Dresden (Az. 4 U 1354/19) mit Urteil vom 10.02.2020.

Im dort entschiedenen Fall hielt eine Motorradfahrerin am Stoppschild vor einer Vorfahrtstraße und wollte in diese links einbiegen. Ein sich näherndes Fahrzeug von rechts hatte den Blinker gesetzt, so dass die Motorradfahrerin zum Abbiegen auf die Kreuzung losfuhr. Das sich nähernde Fahrzeug bog doch nicht ab und es kam zum Unfall.

Die Motorradfahrerin gab die Schuld am Unfall dem Autofahrer und forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht entschied jedoch zuungunsten der Klägerin, die zu zwei Dritteln der Haftung verurteilt wurde.

Laut Ansicht des OLG hatte die Klägerin den Hauptanteil am Unfall, da sie sich nur auf den Blinker verlassen, aber keine weiteren Anzeichen zum Abbiegen beachtet hatte. Man müsse jedoch „in Würdigung der Gesamtumstände eine zusätzliche Vertrauensgrundlage“ heranziehen. Das Gericht ging auch von der Annahme aus, der Autofahrer habe nur versehentlich geblinkt. Denn dieser hätte seine Absicht, nach Hause fahren zu wollen, „nachvollziehbar darlegen“ können. Dazu aber hätte er geradeaus fahren müssen. Allein das irreführende Blinken legte das Gericht dem Autofahrer zur Last, das ihn aber nur zu einem Drittel des Schadensersatzes haftbar machte.

Nutzung eines Mietwagens bei einem Unfall

Einem Unfallgeschädigten steht im Zuge eines fremdverschuldeten Unfalls für die Dauer der Reparatur bzw. der Dauer einer Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs ein Mietwagen zu, um mobil zu bleiben. Dies ist eigentlich klar.

 

 

Dennoch versuchen viele Versicherer aus der Zahlungspflicht herauszukommen und berufen sich auf eine fehlende Erforderlichkeit einer Mietwagennutzung bei wenigen gefahrenen Kilometer. Aber aufgepasst, so einfach ist es nicht!

Der BGH hat geklärt: Zwar mag für die Frage, ob die Mietwagennutzung erforderlich ist, die Faustregel „20 Kilometer pro Tag“ gelten. Doch gibt es Fälle, in denen es für den Geschädigten darauf ankommt, ständig über einen Mietwagen verfügen zu können (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11).

So gilt die „20 Kilometer pro Tag“ - Grenze u.a. nicht, wenn der Geschädigte alt, krank oder geschwächt ist (so LG Essen, Beschluss vom 29.12.2016, Az. 13 T 63/16), der ÖPNV nicht gut ausgebaut oder nicht zumutbar ist (so AG Hannover, Urteil vom 07.11.2016, Az. 7631/16), eine geplante Dienstreise ausfällt (so AG Dinslaken, Urteil vom 31.05.2017, Az. 30 C 337/16) oder ein Handwerksbetrieb mit Handwerkernotdienst vorliegt (so AG Leipzig, Urteil vom 03.03.2020, Az. 113 C 2323/09).

Zusammenfassend sollte bei der Abwicklung eines Unfallschadens gegenüber Versicherung mit anwaltlicher Hilfe durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht bei der Anspruchsdurchsetzung vorgegangen werden

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