Infobrief 21/2010

Steuerlicher Abzug von Aufwendungen bei Reisen sowohl aus beruflichem als auch aus privatem Anlass

BFH Beschluss vom 21.09.2009

Gemäß des am 13.01.2010 veröffentlichten Beschlusses des großen Senats des BFH ist es nun möglich, Reisekosten bei sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlassten Reisen in Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und nicht abziehbare Lebensführungsaufwendungen aufzuteilen (BFH- Beschluss v. 21.09.2009, GrS 1/06).

Damit ändert die Rechtsprechung die bisherige Beurteilung gemischt veranlasster Reisekosten.

Aufgrund des allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbots gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG konnte eine solche Aufteilung bisher nicht vorgenommen werden. Die neue Rechtsprechung wirkt sich insbesondere bei der steuerlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten aus, wenn beispielsweise im Anschluss an eine Dienstreise einige private Tage verbracht werden oder einem Privataufenthalt ein betrieblicher Fachkongress vorgeschaltet war.

Flug- und Bahnkosten oder auch Aufwendungen für PKW können nun entsprechend dem privaten und beruflich veranlassten Zeitanteil der gesamten Reise aufgeteilt werden und damit als anteilige Werbungskosten/Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Es sind nun also mehr Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuer abziehbar.

Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG beschränkt sich darauf, dass ihrem Wesen nach private Aufwendungen nicht allein deshalb zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten werden, weil sie der Förderung des Berufs/Geschäfts dienen.

Ist eine Trennung zwischen privatem und beruflichem Anlass einer Reise nicht möglich, bleibt das Abzugsverbot weiterhin bestehen. Die Aufteilung in nicht abziehbare Aufwendungen für Lebensführung und anteilige Betriebsausgaben bzw. Werbungkosten setzt also voraus, dass verschiedene Bedingungen erfüllt sind.

Es handelt sich dabei um die folgenden Punkte:

- Der private und berufliche Anteil der Aufwendungen muss klar erkennbar sein, sodass eine entsprechende Zuordnung erfolgen kann.

- Die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung muss im Einzelnen nachgewiesen werden. Insbesondere geht es hierbei um die jeweiligen Zeitanteile der Reise für Berufliches und Privates, die beispielsweise in einer Art Tagebuch dokumentiert werden können.

- Ist der betriebliche Grund der Reise von untergeordneter Bedeutung, ist ein Abzug wie bisher generell nicht möglich. Ausgenommen hiervon sind aber einzelne Aufwendungen wie zum Beispiel der Eintritt zu einer Fachmesse.

- Der Abzug anteiliger Aufwendungen entfällt weiterhin auch bei nicht untergeordneter Bedeutung des beruflichen Anlasses der Reise, wenn die beruflichen und privaten Teile der Reise so ineinander greifen, dass eine Trennung nach objektiven Kriterien nicht möglich ist.

Grundsätzlich ist bei der Beurteilung von Aufwendungen bei sowohl betrieblich/beruflich als auch privat veranlassten Reisen auf den auslösenden Moment einer Reise abzustellen. Unter dem auslösenden Moment ist hierbei der Grund zu verstehen, aus dem ein Steuerpflichtiger in erster Linie die Reise unternimmt.

Interessant ist die neue Auslegung vor allem auch für Hausbesitzer, die ihrer vermieteten Immobilie einen Kontrollbesuch abstatten und dies als Anlass für einen Kurzurlaub in der Ferne nehmen möchten.

Für Kapitalanleger, die eine Hauptversammlung besuchen, hat die geänderte Rechtsprechung dagegen keinen Nutzen mehr. Werbungskosten können bei Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 9 EStG n. F. nur noch in pauschaler Form abgezogen werden.


Bei konkreten Anfragen stehen wir Ihnen gerne mit einem Team aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Diplom-Mathematikern zur Beratung aller Aspekte zur Verfügung.

Manfred Baier Wirtschaftsprüfer Steuerberater Marthastraße 16 90482 Nürnberg
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