Infobrief 15/2010
GWG Regelungen und Sammelposten
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 wurde nur für die Gewinneinkunftsarten die Betragsgrenze für nach dem 31.12.2007 angeschaffte, hergestellte oder eingelegte geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 € auf 150 € gesenkt, wobei das vormalige Wahlrecht zur Aktivierung nicht mehr bestand, sondern die Kosten zwingend als laufende Betriebsausgaben zu erfassen sind.
Für selbständig nutzungsfähige bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder an deren Stelle tretenden Wert zwischen 150 € und 1.000 € ist seitdem die Bildung eines wirtschaftsjahrbezogenen Sammelpostens vorgeschrieben und dessen zwingende gewinnmindernde Auflösung über einen festen Zeitraum von fünf Jahren.
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 bestehen künftig für Gewinneinkünfte folgende wirtschaftsjahrbezogene Wahlrechte:
- Bei selbständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Anschafffungs- oder Herstellungskosten jeweils 410 € nicht übersteigen, ist wieder ein Sofortabzug als Betriebsausgabe möglich, § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, müssen Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 € übersteigt, wieder in einem laufend zu führenden Verzeichnis erfasst werden. Der Sofortabzug hat weiterhin zur Folge, dass der Steuerpflichtige für dasselbe Wirtschaftsjahr auch andere geringwertige Wirtschaftsgüter nicht mehr in einem Sammelposten einstellen kann.
- Alternativ zur Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG können bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € bis zu 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten eingestellt werden, der über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen ist, § 6 Abs. 2a EStG. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des jeweiligen Wirtschaftsguts bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 € können sofort abgeschrieben werden. Für alle Wirtschafsgüter, deren Wert mehr als 150 € und höchstens 410 € beträgt, entfällt die Möglichkeit des Sofortabzugs und für Wirtschafsgüter mit einem Wert von über 150 € bis zu 1.000 € auch die Möglichkeit der Abschreibung über die Nutzungsdauer.
- Entscheidet sich der Steuerpflichtige für eine Abschreibung über die Nutzungsdauer ist folgendes zu beachten. Werden Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € bis zu 1.000 € über die Nutzungsdauer abgeschrieben, kann er andere geringwertige Wirtschaftsgüter nicht mehr in einen Sammelposten einstellen.
Das Wahlrecht kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden.
Bei den Überschusseinkunftsarten bleibt es bei der auch bisher durchgängigen GWG-Regelung mit einer Betragsgrenze von 410 € und einem Wahlrecht zwischen Sofortabzug oder Abschreibung über die Nutzungsdauer,
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG.
Inkrafttreten:
Die Neuregelung kann erstmals für Wirtschaftsgüter ausgeübt werden, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, § 52 Abs. 16 Satz 14 EStG.
Bei konkreten Anfragen stehen wir Ihnen gerne mit einem Team aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Diplom-Mathematikern zur Beratung zur Verfügung.
