Infobrief 14/2010
Abfindung von Anwartschaften im Insolvenzverfahren
Die in einem Insolvenzverfahren erdienten Anwartschaften auf Betriebsrente können, unabhängig von ihrer Höhe, durch eine einmalige Kapitalleistung abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag folgender Fall zugrunde: Ein Arbeitnehmer war seit dem Jahr 1987 bei einem Unternehmen beschäftigt, über dessen Vermögen am 01.10.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Bis dahin hatte er auf der Grundlage einer einzelvertraglichen Direktzusage eine unverfallbare Anwartschaft auf eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von EUR 1.821,40 erworben. Der Arbeitnehmer wurde jedoch im Auftrag des Insolvenzverwalters zum Zweck der endgültigen Liquidation des Unternehmens für weitere zwei Jahre beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete schließlich durch einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2004. Mit Wirkung zum 01.01.2005 veräußerte der Insolvenzverwalter das Unternehmen. Dieses befindet sich in Liquidation.
Die innerhalb der zwei Jahre seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2002 erdiente Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 314,51 wurde durch den Insolvenzverwalter mittels einer einmaligen Kapitalzahlung abgefunden. Dagegen richtete sich die Klage des ehemaligen Angestellten des Unternehmens.
Anders als nach § 3 Abs. 2 BetrAVG, nach dem der Arbeitgeber eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nur in engen Grenzen abfinden darf (der Monatsbetrag der laufenden Leistung bei Erreichen der Altersgrenze darf 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen), können Anwartschaften, die während eines Insolvenzverfahrens erdient werden, gem. § 3 Abs.4 BetrAVG auch ohne Beachtung dieser Grenzen abgefunden werden.
Die Abfindung wurde vom Bundesarbeitsgericht dem entsprechend als zulässig erachtet und die Klage damit abgewiesen. Der ehemalige Arbeitnehmer des Unternehmens hat damit keinen Anspruch auf eine zusätzliche monatliche Betriebsrente, sondern muss die Abfindungszahlung akzeptieren.
Die Zahlung der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbenen Anwartschaft aus der Direktzusage in Höhe von monatlich EUR 1.821,40 wird gem. § 7 BetrAVG durch den Pensionssicherungsverein übernommen. Die nach der Insolvenzeröffnung erworbene Anwartschaft in Höhe von monatlich EUR 314,51 entstand zu Lasten der Insolvenzmasse. Damit kann diese auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, unabhängig von ihrer Höhe, vom Insolvenzverwalter abgefunden werden. Ziel dabei soll sein, den Abschluss des Insolvenzverfahrens zu beschleunigen.
Dies ist nach § 3 Abs. 4 BetrAVG allerdings nur in solchen Fällen möglich, in denen die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird. Kommt es stattdessen zu einem Betriebsübergang, hat der Insolvenzverwalter dieses Recht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht. Dann tritt dieser in die Anwartschaft ein.
Bei konkreten Anfragen stehen wir Ihnen gerne mit einem Team aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Diplom-Mathematikern zur Beratung aller Aspekte der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung.
