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Wer auffährt ist schuld! Oder Vielleicht doch nicht?!?

Der Mythos ist beinahe so alt wie das Automobil selbst und hält sich hartnäckig: wer auf ein anderes Fahrzeug auffährt ist schuld und haftet für den Schaden vollständig. Das weiß doch jedes Kind! Was jene Kinder dagegen (noch) nicht wissen ist die Tatsache, dass im Straßenverkehr verschiedenste Situationen auftreten können, die vom „Normalfall“ abweichen – und in denen der Auffahrende eben nicht oder zumindest nicht alleine schuld ist.

Der Mythos ist beinahe so alt wie das Automobil selbst und hält sich hartnäckig: wer auf ein anderes Fahrzeug auffährt ist schuld und haftet für den Schaden vollständig. Das weiß doch jedes Kind! Was jene Kinder dagegen (noch) nicht wissen ist die Tatsache, dass im Straßenverkehr verschiedenste Situationen auftreten können, die vom „Normalfall“ abweichen – und in denen der Auffahrende eben nicht oder zumindest nicht alleine schuld ist.

Hintergrund des Irrglaubens ist der sogenannte „Anscheinsbeweis“, der tatsächlich erst einmal gegen den Auffahrenden spricht. Kurz und unjuristisch gesprochen wird hierbei aufgrund der Erfahrung davon ausgegangen, dass derjenige, der auf ein anderes Fahrzeug auffährt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in der Regel nicht beachtet hat. Dieser erste Anschein ist jedoch keineswegs in Stein gemeißelt, sondern kann vielmehr durch den Vortrag besonderer Umstände, welche zeigen dass gerade kein Regelfall vorliegt, erschüttert werden.

Häufigster Fall des atypischen Geschehensablaufs dürfte das plötzliche Abbremsen des Vordermannes sein. In Abhängigkeit vom Grund des Abbremsens und dem etwaigen Hinzutreten weiterer Umstände kommt hier eine Mithaftung des Vorausfahrenden sogar bis zu dessen Alleinhaftung in Betracht.

So hatte beispielsweise das OLG München (Az.: 10 U 3024/12) einen Fall zu entscheiden, in dem der Vordermann erst unmittelbar vor dem Unfall den Fahrstreifen gewechselt und anschließend stark abgebremst hatte. Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass bei einer solchen Konstellation der den Anscheinsbeweis begründende typische Geschehensablauf fehlt. Unter Berücksichtigung des umgehenden starken Bremsmanövers direkt nach dem Spurwechsel wurde daher dem Vordermann die volle Haftung für die Kollision auferlegt.

Grundloses abruptes Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs nahm das OLG Karlsruhe zum Anlass, von einem hälftigen Verschulden beider Beteiligten auszugehen (Az.: 9 U 88/11). Bei einer abrupten Bremsung ohne äußeren Anlass liege nämlich neben dem Verstoß des Auffahrenden (zu geringer Abstand und / oder Unaufmerksamkeit) gleichzeitig ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Vorausfahrenden vor, so dass eine Quote von 50% angemessen sei.

Dass Bremsen jedoch nicht gleich Bremsen ist hat das Amtsgericht Köln ausgeführt. Nach Ansicht des Gerichts ist ein plötzliches überraschendes Bremsen nicht notwendigerweise auch ein starkes Bremsen (Az.: 267 C 198/11). Erst Letzteres vermag überhaupt, eine Mithaftung des Vorausfahrenden zu begründen. Denn mit einem einfachen plötzlichen Abbremsen des Vordermannes muss ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich rechnen. Starkes Abbremsen liege erst dann vor, wenn das Manöver das Maß eines normalen Bremsvorgangs deutlich übersteigt. Hinzutreten muss dann der Umstand, dass das starke Abbremsen grundlos erfolgt ist.

Besonderheiten gelten hier, wenn der Grund für das starke Abbremsen ein die Fahrbahn überquerendes Tier ist. Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass sich der Fahrer bei einem für den nachfolgenden Verkehr nicht erkennbaren Hindernis (konkret einer Taube) vor dem Bremsen nach hinten orientieren und den Abstand des Folgeverkehrs im Rückspiegel prüfen muss (Az.: 9 S 117/09). Tut er dies nicht, ist ihm eine Mithaftung anzulasten.

Grundsätzlich gilt zusammenfassend, dass im Falle eines Abbremsens ohne zwingenden Grund die (Mit-) Haftung des Abbremsenden umso größer ist, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein plötzliches starkes Abbremsen ist (KG Berlin, Az.: 12 U 237/08).

Sofern also die Umstände eines Auffahrunfalls dafür sprechen, dass gerade kein Regelfall vorliegt, sondern weitere Besonderheiten hinzutreten, sollte umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Denn ein Fachmann weiß eben manchmal mehr als jedes Kind…

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