Einen Zweikampf,
den wir scheuen, gibt es nicht!

Wir nehmen Ihnen die Last ab und kümmern uns um die Details.

Nicht jeder Erbrechtsstreit muss vor das Gericht

Wenn ein Testament nicht eindeutig formuliert ist, kein ein Streit um das Erbe vorprogrammiert sein.

Solche Streitigkeiten enden häufig in jahrelangen, kostenintensiven und für die Parteien äußerst nerven-aufreibenden Verfahren vor Gericht. Dies muss nicht sein. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Mronz, Kanzlei F.E.L.S erläutert, wie ein Streit um das Erbe vermieden werden kann:

Das nachfolgende Beispiel zeigt, dass aus einem „einfachen“ Testament enormer Streit entstehen kann. Eine Mutter beruft testamentarisch ihre vier Kinder zu Erben und ordnet außerdem an, dass ein Kind das Wohnanwesen und das andere Kind den Schmuck erhalten soll. Je nach Formulierung wird es wohl streitig werden, ob diese besonders bedachten Kinder gegenüber den anderen Kindern zum Wertausgleich verpflichtet sein sollen oder nicht. Wie kann dieser Streit gütlich und ohne Einschaltung des Gerichts beigelegt werden?

  •  Zunächst wäre der Streit vermieden worden, wenn die Erblasserin im Testament eine explizite, ein-deutige Anordnung getroffen hätte. Schätzungen besagen, dass ca. 90 % der Testamente den Erblasserwillen nicht richtig zur Geltung bringen.
     
  • Der Erblasser kann in seinem Testament anordnen, dass Streitigkeiten, die durch den Erbfall hervorgerufen werden, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht zu klären sind. In einem solchen schiedsgerichtlichen Verfahren können sich die Erben jeweils durch Bevollmächtigte, Anwälte etc. vertreten lassen.
     
  • Soweit in unserem Beispielsfall die beiden bedachten Kinder einen Wertausgleich gegenüber den anderen Kindern zu leisten hätten und über den Wert der Immobilie bzw. des Schmuckes gestritten würde, können sich die Parteien einigen, dass im Rahmen eines Schiedsgutachtensvertrages ein Gutachter bestellt wird, um z. B. den Wert der Immobilie zu bestimmen. In einem solchen Schiedsgutachtenvertrag sollten sich alle Erben verpflichten, das Ergebnis des Schiedsgutachtens verbindlich anzuerkennen. Wenn das Gutachten keine groben Fehler aufweist, bleibt es auch in ei-nem eventuellen Gerichtsverfahren für die Parteien bindend. Das heißt, dass der im Gutachten fest-gesetzte Wert des jeweiligen Nachlassgegenstandes vom Gericht nicht mehr überprüft werden kann.
     
  • Die Erben können vereinbaren, ein sogenanntes Mediationsverfahren durchzuführen. In diesem Ver-fahren bestimmen die Parteien einen neutralen Mediator (Vermittler/ Schiedsmann). Ziel des Mediationsverfahrens ist es, eine umfassende und interessengerechte Lösung zu entwickeln, die für alle Konfliktparteien von Nutzen ist. Dabei sollen die Interessen sämtlicher Parteien berücksichtigt werden. Das Mediationsverfahren unterliegt dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Das heißt, dass jede Konfliktpartei zu jedem Zeitpunkt auch aus dem Verfahren aussteigen und ein gerichtliches Verfahren betreiben könnte. Die Parteien sollen selbstverantwortlich unter Mithilfe des Mediators eine eigene Lösung erarbeiten. Es ist sinnvoll, dass im Mediationsverfahren bei jeder Partei ein Rechtskundiger bzw. Rechtsanwalt als Vertreter teilnimmt.

Es gibt also verschiedene Möglichkeiten im Erbrechtsstreit ohne zeit- und kostenintensives gerichtliches Verfahren zu vermittelnden Lösungen zu gelangen. Ich empfehle, zumindest bei Streitbeginn auszuloten, ob einer der vorgenannten Wege mit entsprechender rechtlicher Vertretung beschritten werden kann. Bei konkreten Anfragen stehen wir Ihnen gerne mit einem Team aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Diplom-Mathematikern zur Beratung aller Aspekte der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung.

Download