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Das Wichtigste rund um die „Pflichtteilsentziehung"

Das deutsche Erbrecht garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers mit dem gesetzlich nomierten Pflichtteil eine Mindestbeteiligung am Nachlass.

Das deutsche Erbrecht garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers (Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern) mit dem gesetzlich nomierten Pflichtteil eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Mronz, Kanzlei F.E.L.S in Bayreuth, zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen kann. 

Nach § 2333 BGB kann der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling 

  1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
     
  2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Ziffer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
     
  3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unwahrheitspflicht böswillig verletzt oder
     
  4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Aus dem Gesetzeswortlaut des § 2333 BGB ersieht man, dass es nur in den „krassesten“ Fällen möglich ist, einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil tatsächlich rechtswirksam zu entziehen. So reicht z.B. allein die Tatsache, dass sich ein Kind seit Jahrzehnten nicht mehr um seine Eltern gekümmert hat oder jahrelanger Streit nicht aus, diesem Kind den Pflichtteil zu entziehen.

Sollte tatsächlich ein Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 BGB vorliegen, muss die Entziehung des Pflichtteils durch eine letztwillige Verfügung erfolgen. 
Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung des Testaments bestehen und in der Verfügung angegeben werden, d.h., im Testament müssen detailliert die Umstände für den Grund der Entziehung des Pflichtteils dargelegt werden. 

Wenn kein Pflichtteilsentziehungsgrund im Sinne des § 2333 BGB vorliegt, kann man noch prüfen, ob der Erblasser den Pflichtteil gemäß § 2338 BGB beschränken kann. Nach dieser Vorschrift kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch entsprechende Anordnung beschränken, wenn sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben hat oder in einem solchen Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird. Rechtsfolge dieser Beschränkung ist, dass nach dem Tod des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Sollte der Erblasser tatsächlich den Pflichtteil beschränken wollen, müssen die Gründe (Verschwendungssucht und/oder Überschuldung des Abkömmlings) im Testament detailliert vorgetragen werden. 

Die beschränkende Anordnung des Erblassers wird jedoch unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls keine Verschwendungssucht und/oder Überschuldung mehr vorliegt.

Aus den vorgenannten Ausführungen können Sie ersehen, dass es dem Erblasser im Regelfall fast unmöglich ist, den Pflichtteil zu entziehen bzw. den Pflichtteil zu beschränken. Insofern müssen bei dem Wunsch, einen Pflichtteilsberechtigten möglichst wenig „zukommen“ zu lassen, andere rechtlich zulässige Gestaltungen zu Lebzeiten geprüft werden und in lebzeitigen Verfügungen in Verbindung mit testamentarischen Verfügungen umgesetzt werden. Es wird empfohlen, sich bezüglich der entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten rechtlich beraten zu lassen. 


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