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Aktuelle Rechtsprechung zum Telefonieren am Steuer

Mit Eintritt der Reform des Punktesystems zum 01.05.2014 änderte sich auch die rechtliche Ahndung von Verstößen im Zusammenhang mit der Nutzung eines Telefons am Steuer.

Mit Eintritt der Reform des Punktesystems zum 01.05.2014 änderte sich auch die rechtliche Ahndung von Verstößen im Zusammenhang mit der Nutzung eines Mobil- und Autotelefons am Steuer eines Fahrzeugs. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 23 Abs.1a StVO wird nunmehr mit einem Bußgeld von 60,- € sowie der Eintragung eines Punktes in der Verkehrszentralregisterdatei geahndet. 

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt in § 23 Abs.1a StVO vor, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Dennoch kommt es oftmals zu rechtlichen Problemen, wenn Fahrzeugführer mit einem Telefon am Ohr oder in der Hand erwischt werden. 

OLG Hamm: Handynutzung bei „Start & Stopp – Funktion“: erlaubt

Das OLG Hamm hatte jüngst einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Autofahrer sein Mobiltelefon an einer Ampelanlage nutzte. Die Ampel zeigte rot, der Motor des Wagens war durch die automatische Start-Stopp-Funktion des Fahrzeugs ausgeschaltet. Das Gericht entschied: egal, ob automatisch oder manuell - ist der Motor aus, darf auch hinterm Steuer telefoniert werden. (OLG Hamm, Az.:1 RBs 1/14)

OLG Köln: Handy weiterreichen: erlaubt

Reichen Autofahrer ihr klingelndes Handy an den Beifahrer weiter, verstoßen sie nicht gegen das Handyverbot am Steuer - solange sie dabei nicht aufs Display blicken. Das OLG Köln hob eine Entscheidung des AG Köln auf und sprach die Betroffene frei. 

Was war passiert: eine Autofahrerin hatte unstreitig ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Fahrerin weiter. Diese suchte - während sie die Fahrt fortsetzte - in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es während eines Abbiegevorgangs an ihren Sohn. Das Gericht unterstellte, dass die Fahrerin vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut hatte. Der Sohn nahm das Gespräch entgegen. Dies wertete das Amtsgericht als Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. 

Die Richter am OLG Köln sahen dabei keine Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Der Fall sei letztlich nicht anders zu beurteilen, als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug, etwa wenn der Fahrer das Mobiltelefon wegen von diesem ausgehender störender Geräusche verlege. (OLG Köln, Az.: III-1 RBs 284/14)

OLG Hamm: Wer nicht hört, muss fühlen! 

Gegen einen (u. a. wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren) verkehrsordnungswidrig vorbelasteten Verkehrsteilnehmer kann bei einer erneuten einschlägigen Verkehrsordnungswidrigkeit ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden. Das hat der 3. Senat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 24.10.2013 entschieden. Der im Außendienst/Vertrieb beschäftigte Betroffene benutze während der Fahrt ein Mobil- oder Autotelefon, das er in der rechten Hand an das rechte Ohr hielt. Für diesen vorsätzlichen Verkehrsverstoß wurde er vom Amtsgericht mit einer Geldbuße von 80 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. 

Dabei berücksichtigte das Amtsgericht, zu Lasten des Betroffenen, 7 im Verkehrszentralregister eingetragene frühere Verkehrsverstöße, u. a. 3 wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren. 

Das OLG Hamm entschied, dass mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße der Verkehrsverstoß des Betroffenen nicht mehr angemessen geahndet werden konnte. Ein Fahrverbot könne auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue missachtet würden, erlassen werden. Beim Betroffenen sei von einer beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen gewesen, da dieser im zeitlichen Abstand von weniger als 12 Monaten dreimal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren rechtskräftig verurteilt worden war. Hinzu kämen drei weitere Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem Zeitraum von insgesamt nur 2 ½ Jahren seit der ersten rechtskräftigen Verurteilung. 

Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung bleibt es im Falle eines Verstoßes anzuraten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und mit der Überprüfung der vorgehaltenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu beauftragen. 

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