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Aktuelle Entscheidungen aus dem Verkehrsrecht

Ein echter „Klassiker“, den viele Unfallgeschädigte bereits selbst erlebt haben: Ein Unfall am Parkplatz durch den Kollegen, der zusichert, alles werde „schnell und komplikationslos“ geregelt. Oder der Auffahrunfall an der Ampel mit der telefonischen Zusicherung der Versicherung, dass man „alles übernehmen werde“. Doch oftmals kommt es anders, als man denkt.

Ulrich Eichbaum, Rechtsanwalt der Kanzlei F.E.L.S in Bayreuth und Fachanwalt im Verkehrsrecht, stellt im Folgenden dar, warum ein fremdverschuldeter Unfall besser unter Zuhilfenahme eines Fachanwalts im Verkehrsrecht abgewickelt werden sollte.

„Wir werden zahlen“ – trotzdem Anwalt erforderlich

Das Amtsgericht Aachen (Urteil vom 20.7.2018, 113 C 31/18) hatte erst kürzlich einen solchen eigentlich klaren Fall zu entscheiden. Streitpunkt war, dass die Versicherung die anwaltlichen Gebühren nicht übernehmen wollte, da man doch telefonisch die Abwicklung des Schadens zugesichert habe. Diese Ansicht ist rechtlich nicht haltbar – das entschieden die Richter in Aachen.

Angesichts der immer komplexer werdenden Rechtsprechung zu den verschiedensten Schadenpositionen (hier zum Beispiel den Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Stundenverrechnungssätzen von Werkstätten) ist die Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens für jeden, der nicht gerade über ausgeprägte Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrsunfallrechts verfügt, ein schwierig gelagerter Schadensfall.

Dass der Mitarbeiter der Versicherung dem Geschädigten unstreitig telefonisch Deckung und Haftung für den Unfall bestätigt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Damit hat der Versicherer nur seine Haftung dem Grunde nach bestätigt. Es war damit nicht geklärt, in welcher Höhe der Geschädigte berechtigt wäre, den Versicherer in Anspruch nehmen zu können. Um dies zu klären, war es aus Sicht eines vernünftigen Unfallgeschädigten dringend geboten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, so die Aachener Richter in der Entscheidung weiter.

Stiftung Warentest bestätigt dies

Auch die Stiftung Warentest (Finanztest, Ausgabe September 2018) befasste sich mit der Frage, ob es wirklich eines Anwalts bedarf, um einen „Blechschaden“ durchzusetzen. Wer ohne Schuld in einen Unfall verwickelt wird, geht am besten zum Anwalt, so der klare Rat der Stiftung Warentest.

Kein Kostenrisiko bei Einschaltung eines Anwalts

Der Jurist ist für Geschädigte zudem bei einem fremdverschuldeten Unfall ohne eigene Kosten verbunden – diese muss die Versicherung des Unfallverursachers tragen.

Für die Tester lautete nach durchgeführten Untersuchungen das Fazit: nicht den gegnerischen Versicherer kontaktieren oder auf Vermittlungen des Versicherers einlassen.

Besser geht man gleich zum Anwalt – selbst wenn die Schuldfrage klar ist und der Versicherer erklärt, er werde alles bezahlen. Jeder Geschädigte hat das Recht, sich auf Kosten des Gegners einen Anwalt zu nehmen. Es kommt nicht auf dieSchadenhöhe an. Das Amtsgericht Dortmund erklärte: „Jeder Geschädigte ist gut beraten, selbst bei kleinen Schäden einen Anwalt zu nehmen“. Es ging um 645 Euro (Az. 431 C 2044/09). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nannte es sogar fahrlässig, keinen Anwalt einzuschalten (Az. 22 U 171/13).

Viele Unfallopfer wollen die Sache selbst regeln und wegen Kleinigkeiten keinen Juristen hinzuziehen. Doch der Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung ist ihnen weit überlegen. Deswegen dürfen Geschädigte schon zur Wahrung der „Waffengleichheit“ einen Anwalt einschalten.

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