Am 15.04.2010 hat der EuGH entschieden, dass einem Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht beim Vertragsabschluss im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden dürfen und nur die Kosten der Rücksendung von ihm zu tragen sind.
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